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Biogasanlage

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Biogas entsteht durch die Vergärung von Bioabfällen in einer Biogasanlage. Durch den Vergärungsprozess wird Strom und Wärme erzeugt (Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien). Bioabfälle sind gemäß § 2 BioAbfV Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden.

Es muss ein Netzanschluss zu dem örtlichen Energielieferanten hergestellt werden, dessen Kosten zu 25 % von dem Betreiber der Biogasanlage zu finanzieren sind. Die Vorgaben für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen sind für den Bereich Biogasanlagen in den §§ 31 - 37 GasNZV geregelt.

2. Errichtung

Die Errichtung der Anlage erfordert grundsätzlich die Einholung einer Baugenehmigung. Weitere einzuholende Genehmigungen richten sich nach der Größe und der Art der Anlage.

Biogasanlagen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich errichtet werden. Dabei ist dies eine Ausnahme (Privilegierung) von dem in § 35 BauGB zugrunde liegenden Grundsatz, wonach eine Bebauung im Außenbereich grundsätzlich unzulässig ist. Als Ausnahmevorschrift ist die Vorschrift daher grundsätzlich eng am Maßstab des Grundsatzes auszulegen.

Aber eine die Privilegierung auslösende Zuordnung der Anlage zu dem Basisbetrieb kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks, der Belieferung mit Einsatzstoffen und der Abnahme der Endprodukte vertragliche Beziehungen zwischen dem Basisbetrieb und der Biogasanlage bestehen. Solche vertraglichen Beziehungen kann der Landwirt auch mit jeder anderen gewerblich betriebenen Biogasanlage eingehen. Andererseits kann eine gänzliche Identität der Eigentümer von landwirtschaftlichem Basisbetrieb und Biogasanlage nicht verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass der den Basisbetrieb führende privilegierte Landwirt Mehrheitsgesellschafter der Betreiberin der Biogasanlage ist (VG Stade 09.12.2008 - 2 A 1457/07).

Sofern Anschlussleitungen über ein fremdes Grundstück gelegt werden müssen, muss dazu die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt werden, die vergütet werden muss und mit der Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch abgesichert werden sollte.

Ab einer bestimmten Größe ist gemäß den Vorgaben der 4. BImSchV eine Immissionsschutzgenehmigung einzuholen, die dann sowohl die Baugenehmigung als auch die Genehmigung nach § 7 TierNebV erfasst.

Eine Biogasanlage, die in ihrer Vergärungsanlage (Fermenter) Gülle sowie Küchen- und Speiseabfälle als Einsatzstoffe für die Herstellung und anschließende Verbrennung von Biogas verwendet, bedarf keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 1 Absatz 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. a und b des Anhangs der 4. BImSchV (VGH Baden-Württemberg 12.04.2010 - 3 S 2786/09).

Sollen in der Anlage auch tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, so unterliegt der Bau sowie die Betreibung der Anlage den Anforderungen der VO 1774/2002 bzw. der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV), in denen u.a. die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen, Gülle, tierischen Magen-Darminhalten, Milch und Kolostrum in Biogasanlagen festgelegt werden. Die Anlage ist zusätzlich nach den Anforderungen des § 7 TierNebV zu genehmigen.

3. Vergütung

Betreiber einer Biogasanlage erhalten gemäß § 27 EEG eine Mindestvergütung für die von ihnen erzeugte Energie.

Seit dem 01.01.2012 besteht die folgende Vergütungsstruktur. Rechtsgrundlage ist seitdem nicht mehr nur § 27 EEG, sondern auch die neu eingefügten §§ 27a - 27c EEG:

  • Bei den neuen Vergütungssätzen wurde u.a. gemäß § 27 Abs. 1 EEG für die Grundvergütung der gleichzeitig gestrichene KWK-Bonus anteilig in Höhe von 2 Cent pro Kilowattstunde in die neue Grundvergütung integriert.Mit § 27 Abs. 2 EEG besteht zusätzlich zu der Grundvergütung nach Absatz 1 bis zu einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt eine besondere einsatzstoffbezogene Vergütung. Zweck ist die Erstattung von Mehrkosten des Einsatzes bestimmter Einsatzstoffe, die durch die Grundvergütung nicht abgedeckt sind.Mit § 27 Abs. 3 EEG wird die feste Einspeisevergütung bei Biogasanlagen mit einer installierten Leistung über 750 Kilowatt, die ab dem Jahr 2014 in Betrieb genommen werden, ausgeschlossen. Hierdurch wird die Marktprämie für diese Anlagen verpflichtend vorgeschrieben.
  • Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 % gewonnen worden ist, sind in § 27a EEG aufgrund der besonderen Kostenstrukturen für diese Einsatzstoffgruppe eigene Vergütungssätze festgelegt.
  • Für Strom aus Anlagen, die Gas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse mit einem Anteil von Gülle von kalenderjährlich im Durchschnitt mindestens 80 % erzeugt wurde, bietet § 27b EEG abweichend von § 27 EEG einen eigenen Vergütungssatz von 25 ct pro Kilowattstunde an. Die Stromerzeugung muss in diesem Fall jedoch am Standort der Biogaserzeugungsanlage erfolgen, d.h. § 27b EEG findet keine Anwendung auf sogenannte "Satelliten-BHKW", die an einem anderen Standort als dem Betriebsstandort der Biogasanlage errichtet werden und das Biogas über eine längere Biogasdirektleitung beziehen. § 27b EEG findet zudem nur Anwendung auf Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von höchstens 75 Kilowatt, wobei die installierte elektrische Leistung von 75 Kilowatt zugleich die Gesamthöchstgrenze am Standort der Anlage bildet.
  • Der neu eingefügte § 27c EEG trifft gemeinsame Regelungen für die Stromerzeugung aus den verschiedenen gasförmigen erneuerbaren Energien sowie aus gasförmigen Speichermedien zur Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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