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Billigkeitsunterhalt

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Erklärung

Tatbestand des nachehelichen Unterhalts.

Der Anspruch auf Billigkeitsunterhalt ist subsidiär zu den anderen, in den §§ 1570 - 1575 BGB aufgeführten nachehelichen Unterhaltstatbeständen.

Mit dem Billigkeitsunterhalt sollen ehebedingte Bedürftigkeiten aufgefangen werden.

Voraussetzungen sind:

Das Schwerwiegen der Gründe, die die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit rechtfertigen, ist an den sonstigen Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 - 1575 BGB zu messen.

Die Billigkeitsprüfung erfordert, dass ein Unterhaltsausschluss gröblichst gegen das Gerechtigkeitsempfinden sprechen würde. Zu berücksichtigen sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Fehlverhalten des Anspruchsstellers, das zum Scheitern der Ehe führte, darf gemäß § 1576 S. 2 BGB bei der Abwägung als ein gegen den Anspruchsteller sprechender Umstand berücksichtigt werden. Andererseits sprechen während der Ehe erbrachte, besondere Leistungen des Anspruchsstellers zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen für die Begründetheit des Anspruchs.

Anders als die anderen Unterhaltstatbestände erfordert die Geltendmachung des Billigkeitsunterhalts nicht das Vorliegen einer Unterhaltskette.

Der Anspruch auf Billigkeitsunterhalt kann bestehen bei:

Ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt besteht nicht zur Betreuung für ein nach der Scheidung geborenes nichteheliches Kind.

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