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JuraForum.deLexikonBBilligkeitshaftung 

Billigkeitshaftung

Lexikon


Erklärung

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schadensersatzpflichtigkeit ohne Verschulden.

1. Allgemein

Das Deliktsrecht sieht gemäß § 829 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Schadensersatzpflicht vor, obwohl der Schädiger ohne Verschulden gehandelt hat.

2. Voraussetzungen

a)
Dem Schädiger fehlt aus den in den §§ 827, 828 BGB genannten Gründen die Deliktsfähigkeit, d.h. er ist nicht verschuldensfähig.
b)
Der Schädiger wäre wegen einer unerlaubten Handlung nach den §§ 823 - 826 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er verschuldensfähig wäre.
c)
Schadensersatz kann nicht von dem Aufsichtspflichtigen erlangt werden.
d)
Die Billigkeit der Umstände, insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten, erfordern einen Schadensausgleich. Dabei dürfen dem Schädiger aber nicht die Mittel für seinen eigenen Unterhalt oder den von ihm zu zahlenden gesetzlichen Unterhalt entzogen werden.

3. Anspruchskonkurrenz

Die Billigkeitshaftung ist zum Schadensersatzanspruch des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 BGB subsidiär.

4. Haftpflichtversicherung

Eine zugunsten des Schädigers bestehende Privathaftpflichtversicherung ist bei der Haftungsbegründung nicht zu berücksichtigen. Sie kann nach der Rechtsprechung des BGH aber bei der Höhe des Haftungsumfanges einbezogen werden.
Eine Berufshaftpflichtversicherung hingegen kann auch bei der Schadensbegründung berücksichtigt werden.

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