JuraForum.de > Lexikon > B > Billigkeitshaftung
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schadensersatzpflichtigkeit ohne Verschulden.
Das Deliktsrecht sieht gemäß § 829 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Schadensersatzpflicht vor, obwohl der Schädiger ohne Verschulden gehandelt hat.
Die Billigkeitshaftung ist zum Schadensersatzanspruch des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 BGB subsidiär.
Eine zugunsten des Schädigers bestehende Privathaftpflichtversicherung ist bei der Haftungsbegründung nicht zu berücksichtigen. Sie kann nach der Rechtsprechung des BGH aber bei der Höhe des Haftungsumfanges einbezogen werden.
Eine Berufshaftpflichtversicherung hingegen kann auch bei der Schadensbegründung berücksichtigt werden.
§ 829 BGB
© "Billigkeitshaftung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum