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Freistellung eines Arbeitnehmers zum Zwecke der Weiterbildung.
Das Recht auf die Inanspruchnahme eines Bildungsurlaubs ist nicht bundesgesetzlich, sondern nur in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Auch besteht nicht in allen Bundesländer ein Anspruch der Arbeitnehmer. Die landesrechtlichen Regelungen sind im Einzelnen teilweise unterschiedlich ausgestaltet.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub jährlich. Auf Grund spezieller Regelungen können Arbeitnehmer einiger Bundesländer innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren 10 Tage nehmen.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bildungsurlaub sind:
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die gesetzlichen Anforderungen an einen Bildungsurlaub konkretisiert:
Veranstaltungen dienen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf vermitteln oder jedenfalls Kenntnisse vermitteln, die im erlernten oder ausgeübten Beruf verwendet werden können (BAG 15.03.2005 - 9 AZR 104/04). Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht für Weiterbildungen, die nur der persönlichen Qualifikation des Arbeitnehmers dienen.
Thematisch besteht der Anspruch aber nicht nur für rein fachliche Veranstaltungen, sondern auch für Veranstaltungen, die nur einen mittelbaren Bezug zur Arbeit haben, wie z.B. Stressbewältigung, Rhetorik.
Politische Weiterbildungen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen, wenn sie das Verständnis des Arbeitnehmers für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern.
Gemäß § 1 Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz dient - davon abweichend - der Bildungsurlaub der Erwachsenenbildung. Die Erwachsenenbildung umfasst gemäß § 1 NEBG als ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens die allgemeine, politische, kulturelle und berufliche Bildung.
Alle danach in Betracht kommenden Bildungsmaßnahmen können Maßnahmen der Arbeitnehmerweiterbildung sein. Erst der Negativkatalog des § 11 Abs. 2 NBildUG schränkt die Bandbreite der anerkennungsfähigen und damit zulässigen Veranstaltungen ein. Wird die Bildungsveranstaltung vom Negativkatalog nicht erfasst, hat es damit sein Bewenden (BAG 15.03.2005 - 9 AZR 104/04).
Nach der Entscheidung gehört auch das Erlernen einer Sprache (hier Schwedisch) ohne Bezug zur Arbeitstätigkeit zur allgemeinen Bildung. Das Erlernen einer Fremdsprache gehört zum anerkannten Bildungsgut.
In einigen Bundesländern ist sowohl die Stellung des Antrags als auch die eventuelle Ablehnung durch den Arbeitgeber zeitlich befristet, vielfach sind der Antrag und alle Unterlagen spätestens sechs Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn zu stellen.
Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die der Arbeitgeber zur Prüfung der berechtigten Inanspruchnahme der Weiterbildung benötigt.
Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubsansprüche anderer Mitarbeiter entgegenstehen.
Einige Landesgesetze begrenzen die Inanspruchnahme einer Weiterbildung durch Arbeitnehmer kleinerer Betriebe auf eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer während der Inanspruchnahme der Weiterbildung von der Arbeitsleistung freizustellen und die Vergütung weiterzuzahlen.
Die Kosten der Weiterbildung selbst müssen vom Arbeitgeber nicht übernommen werden.
Erkennt der Arbeitgeber den Bildungsurlaub nicht an, so hat der Arbeitnehmer zu beweisen, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Baden-Württemberg: Keine gesetzliche Grundlage
Bayern: Keine gesetzliche Grundlage
Berlin: BiUrlG, BE
Brandenburg: BbgWBG,BB
Bremen: BremBUG,HB
Hamburg: BildUG,HH
Hessen: BildUrlG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: BfG M-V
Niedersachsen: NBildUG,NI
Nordrhein-Westfalen: AWbG,NW
Rheinland-Pfalz: BFG,RP
Saarland: SWFG,SL, SBFG,SL
Sachsen: Keine gesetzliche Grundlage
Sachsen-Anhalt: BildfrstG, ST
Schleswig-Holstein: BFQG, SH
Thüringen: Keine gesetzliche Grundlage
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