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Rechtlich geschützte Form der Arbeitsausübung.
In fast keinem Berufszweig kann die Arbeit heute noch ohne die Hilfe der IT-Technologie ausgeübt werden. Jedoch ist es unbestritten, dass die dauerhafte Arbeit an Bildschirmen zu Gesundheitsbelastungen, insbesondere des Sehvermögens, führen kann. Der Arbeitnehmer ist bei der Ausübung von Bildschirmarbeit durch die Vorgaben der Bildschirmarbeitsverordung geschützt.
Bildschirmarbeit ist in der Verordnung nicht präzise definiert. Gemäß § 1 BildscharbV gilt die Verordnung für die Arbeit an Bildschirmen, wobei sich der genauere Anwendungsbereich durch den in § 1 BildscharbV enumerativ aufgezählten Ausschluss des Anwendungsbereichs ergibt.
Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung von Bildschirmarbeit in seinem Betrieb folgende Pflichten zu erfüllen:
Kann die Bildschirmarbeit nur mithilfe einer Sehhilfe ausgeübt werden, so hat der Arbeitgeber gemäß § 6 BildscharbV die Kosten zu tragen.
Der Betriebsrat hat bei der Ausführung der Bildschirmarbeit ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die rechtlichen Anforderungen an die Bildschirmarbeit unbestimmt geregelt sind.
Es ist nicht konkret geregelt, wie oft die Bildschirmarbeit durch andere Arbeiten unterbrochen sein muss.
Daneben gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt.
BildscharbV
§ 5 ArbSchG
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