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Bilanz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Teil des Jahresabschlusses.

Die Bilanz ist die Gegenüberstellung der aktiven und passiven Werte eines Kaufmanns bzw. einer Gesellschaft (Vermögen / Schulden) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für die Bilanz gelten steuerrechtliche und handelsrechtliche Vorschriften.

Es werden folgende Formen von Bilanzen unterschieden:

Die Bilanz ist gemäß § 243 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) aufzustellen.

2. Reform des Bilanzrechts

2.1 Allgemein

Das "Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts" vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.

Ziel des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes war es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10067), das HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiterzuentwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts - die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung - und das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben.

Zudem war der Inhalt der EU-Richtlinien RL 2006/43 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (sog. Abschlussprüferrichtlinie) und RL 2006/46 (sog. Abänderungsrichtlinie) in das deutsche Recht umzusetzen.

Im Folgenden werden einige Teilaspekte des umfangreichen neuen Rechts dargestellt.

2.2 Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Mit dem neuen § 241a HGB erfolgt eine größenabhängige Befreiung von Einzelkaufleuten von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht: Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 50.000,00 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als 500.000,00 EUR Umsatzerlöse erzielen, sind von der Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung befreit. Sie dürfen ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG beschränken.

Gemäß § 242 HGB gilt die Befreiung auch für die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

2.3 Wirtschaftliche Zurechnung

§ 246 HGB sieht vor, dass Vermögensgegenstände nur in die Bilanz aufzunehmen sind, soweit sie dem Eigentümer auch wirtschaftlich zuzurechnen sind.

2.4 Bilanzierungsverbote

Die wesentliche Änderung, die mit der Neufassung des § 248 HGB einhergeht, besteht in der Aufhebung des Verbots der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die darüber hinausgehenden Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur.

2.5 Rückstellungen

§ 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. wurde aufgehoben. Nach dieser Vorschrift konnten zuvor Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung gebildet werden, wenn beabsichtigt ist, die Instandhaltung innerhalb des folgenden Geschäftsjahrs nachzuholen.

§ 249 Abs. 2 HGB a.F. wurde aufgehoben. Nach § 249 Abs. 2 HGB a.F. durften Rückstellungen für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Von praktischer Bedeutung war § 249 Abs. 2 HGB a.F. insbesondere für regelmäßig und in größerem zeitlichem Abstand anfallende Generalüberholungen und Instandhaltungsmaßnahmen oder Großreparaturen.

2.6 Zugangs- und Folgebewertung

Die bisherige Überschrift des § 253 HGB (Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden) wurde durch die Überschrift "Zugangs- und Folgebewertung" ersetzt. Bereits zuvor war die Zugangs- und Folgebewertung Gegenstand der Vorschrift.

Der neu gefasste § 253 Abs. 1 S. 2 HGB enthält drei Änderungen.

a)
Zum Ersten sind Verbindlichkeiten künftig zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen
b)
Zum Zweiten wurde mit der Verwendung des Begriffs "Erfüllungsbetrag" ausdrücklich klargestellt, dass bei der Rückstellungsbewertung in der Zukunft - unter Einschränkung des Stichtagsprinzips - künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind. Damit wurde dem Bedürfnis der Praxis nach einer zukunftsgerichteten Rückstellungsbewertung Rechnung getragen.
c)
Zum Dritten wird die Verpflichtung, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert anzusetzen, in den zweiten Absatz der Vorschrift verlagert. Auf diesem Weg wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16710067) erreicht, dass Rückstellungen und Rentenverpflichtungen einheitlichen Abzinsungszinssätzen - nämlich denen nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 HGB - unterworfen sind. Diese Änderung dient der Verbesserung der Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.

2.7 Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert

Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bewertet.

2.8 Umschreibung der Größenklassen

Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen.

Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, wurden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB wurden um 20 % erhöht:

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