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Teil des Jahresabschlusses.
Die Bilanz ist die Gegenüberstellung der aktiven und passiven Werte eines Kaufmanns bzw. einer Gesellschaft (Vermögen / Schulden) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für die Bilanz gelten steuerrechtliche und handelsrechtliche Vorschriften.
Es werden folgende Formen von Bilanzen unterschieden:
Die Bilanz ist gemäß § 243 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) aufzustellen.
Das "Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts" vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.
Ziel des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes war es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10067), das HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiterzuentwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts - die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung - und das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben.
Zudem war der Inhalt der EU-Richtlinien RL 2006/43 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (sog. Abschlussprüferrichtlinie) und RL 2006/46 (sog. Abänderungsrichtlinie) in das deutsche Recht umzusetzen.
Im Folgenden werden einige Teilaspekte des umfangreichen neuen Rechts dargestellt.
Mit dem neuen § 241a HGB erfolgt eine größenabhängige Befreiung von Einzelkaufleuten von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht: Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 50.000,00 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als 500.000,00 EUR Umsatzerlöse erzielen, sind von der Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung befreit. Sie dürfen ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG beschränken.
Gemäß § 242 HGB gilt die Befreiung auch für die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
§ 246 HGB sieht vor, dass Vermögensgegenstände nur in die Bilanz aufzunehmen sind, soweit sie dem Eigentümer auch wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Die wesentliche Änderung, die mit der Neufassung des § 248 HGB einhergeht, besteht in der Aufhebung des Verbots der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die darüber hinausgehenden Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur.
§ 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. wurde aufgehoben. Nach dieser Vorschrift konnten zuvor Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung gebildet werden, wenn beabsichtigt ist, die Instandhaltung innerhalb des folgenden Geschäftsjahrs nachzuholen.
§ 249 Abs. 2 HGB a.F. wurde aufgehoben. Nach § 249 Abs. 2 HGB a.F. durften Rückstellungen für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Von praktischer Bedeutung war § 249 Abs. 2 HGB a.F. insbesondere für regelmäßig und in größerem zeitlichem Abstand anfallende Generalüberholungen und Instandhaltungsmaßnahmen oder Großreparaturen.
Die bisherige Überschrift des § 253 HGB (Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden) wurde durch die Überschrift "Zugangs- und Folgebewertung" ersetzt. Bereits zuvor war die Zugangs- und Folgebewertung Gegenstand der Vorschrift.
Der neu gefasste § 253 Abs. 1 S. 2 HGB enthält drei Änderungen.
Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bewertet.
Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen.
Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, wurden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB wurden um 20 % erhöht:
§§ 4 ff. EStG
§§ 242 ff. HGB
§§ 264 ff. HGB
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