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Bierlieferungsvertrag

Lexikon


Erklärung

1. Brauereidarlehensvertrag

Vertrag, durch den eine Brauerei einem Gastwirt ein Darlehen o.Ä. unter der gleichzeitigen Vereinbarung einer langjährigen Bier- und/oder Getränkelieferung gewährt. Diese Bierlieferungsverträge, durch die sich der Gastwirt langfristig bindet, enthalten in manchen Fällen sittenwidrige Bestandteile.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit für eine Einzelfallbetrachtung ausgesprochen. Trotzdem sind von ihr Kriterien aufgestellt worden, die als Indiz für die Sittenwidrigkeit eines Bierbezugsvertrages gelten:

Ein gänzliches Verbot des anderweitigen Bezugs von Bier/Getränken ist unzulässig.

Die Rechtsfolgen eines sittenwidrigen Vertrages ist die Nichtigkeit des Vertrages. Ist nur die Bezugsbindungsdauer sittenwidrig, so bleibt der Vertrag als Ganzes bestehen, nur die Vertragsdauer wird auf ein zulässiges Maß reduziert.

Früher wurden von den Brauereien ausschließlich Gelddarlehen gewährt, heute haben sich auch andere Formen der Gegenleistung entwickelt. So kann die Leistung der Brauerei z.B. in einer Bürgschaftsübernahme, einer leihweisen Inventarstellung oder in der Gewährung verlorener Zuschüsse durch die Brauerei mit interner Abschreibung bestehen.

Die Bierlieferungsverträge sind gemäß § 34 GWB schriftlich abzuschließen, wobei die Schriftform für alle wesentlichen Vertragspassagen gilt. Hinsichtlich der vereinbarten Preise genügt die Bezugnahme auf Preislisten, sofern zwischen den Parteien unstreitig ist, welche Preislisten gelten sollen.

Die Verpflichtung zur Bierabnahme kann zur Sicherung als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

Ist der Gastwirt nur Mieter/Pächter der Gaststätte, so führt die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Dritten nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage des Bierlieferungsvertrages. Der Fortbestand des Nutzungsverhältnisses gehört nach einer BGH-Entscheidung zum Risikobereich des Gastwirtes.

2. Dauerlieferungsvertrag oder Rahmenvertrag

Die Rechte und Pflichten eines Bierlieferungsvertrages als Kaufvertrag ohne langfristige Bindung für den Gastwirt beurteilen sich nach den Regeln für Dauerschuldverhältnisse bzw. Rahmenverträge.

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