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Vor dem Abschluss bestimmter Verbraucherverträge hat der Unternehmer den Verbraucher über bestimmte Vertragsumstände zu informieren.
In der BGB-InfoV sind aber nunmehr nur noch die Informationspflichten für Reiseverträge geregelt.
Vormals waren alle bei Verbraucherverträgen bestehenden vorvertraglichen Informationspflichten in der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelt. Dies wurde wie folgt geändert:
Die Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig vor dem Vertragsschluss mitgeteilt werden. Nach den Ausführungen in der BT-Drucksache soll der Verbraucher die Information zur Kenntnis nehmen können und eine informierte Entscheidung treffen können. Ausreichend ist es jedoch, wenn die Informationen unmittelbar vor Vertragsschluss erteilt werden.
Sofern nach der Art des jeweiligen Vertrages dem Verbraucher ein Widerrufs- bzw. und Rückgaberecht zusteht, ist es erforderlich, dass der Verbraucher eine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerrufs- und Rückgaberecht erhält.
Gemäß § 360 Absatz 3 BGB sind die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht immer erfüllt, wenn der Unternehmer die in den Anlagen 1 und 2 zum EGBGB aufgeführten Muster verwendet.
BGB-InfoV
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