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Bewertung

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Erklärung

1. Allgemein

Der Wert eines Wirtschaftsguts / Grundstücks / Immobilie kann aus den verschiedensten Gründen zu ermitteln sein. In Betracht kommen u.a. der Verkauf, eine Erbschaft, die Bilanzerstellung, eine Enteignung, die Beleihung von Grundstücken, die Bilanzierung, eine Zwangsversteigerung oder die Besteuerung.

Es besteht kein allgemeiner Wert - je nach dem zugrunde liegenden Zweck bestehen unterschiedliche Wertbegriffe, so z.B. der Verkehrswert, der Einheitswert, der Beleihungswert, der Versicherungswert. Die Bewertung richtet sich dabei nach den gesetzlichen Vorgaben bzw. Grundsätzen der Bewertung des jeweiligen Sachgebiets. Ein allgemeines Bewertungsrecht besteht nicht. Je nach Objekt und Auftrag stehen dem Sachverständigen unterschiedliche Methoden zur Verfügung.

2. Steuerrecht

Rechtsgrundlage der Ermittlung von steuerlichen Bemessungsgrundlagen ist das Bewertungsgesetz.

Ziel ist die Ermittlung des Wertes von wirtschaftlichen Einheiten zur Bemessung der Höhe der verschiedenen Steuerarten wie der Grundsteuer oder der Erbschaftsteuer.

Der Einheitswert ist die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer.

Bis zum 31.12.1995 bzw. 1996 war der Einheitswert auch die Bemessungsrundlage der Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuer.

3. Handelsrecht

Im Rahmen der Erstellung einer Handelsbilanz sind die Vermögensgegenstände zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten. Dabei sind gemäß § 252 ff. HGB die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung anzuwenden.

4. Immobilien / Grundstücke

Bei der Immobilienwertermittlung / eines Grundstücks ist zwischen Preis und Marktwert sowie dem Verkehrswert zu unterscheiden. Der Preis bildet sich u.a. aufgrund von Angebot und Nachfrage und wird durch weitere subjektive Faktoren wie z.B. dem Liebhaberwert (z.B. bei Wohngebäuden im Außenbereich, insbesondere mit der Möglichkeit zur Pferdehaltung) oder den finanziellen Verhältnissen von Käufer und Verkäufer beeinflusst.

Der Verkehrswert ist gemäß § 194 BauGB der stichtagsbezogene Wert eines Grundstücks, bestimmt durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

In der Immobilienwertermittlungsverordnung sind die Grundsätze der Immobilienwertermittlung festgelegt.

5. Bewertung einer Kanzlei

Im Unterschied zum Unternehmenskauf ist bei der Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei aufgrund der Übergabe oder des Verkaufs zu beachten, dass die Arbeit sehr personenbezogen ist. Anders jedoch als in einer Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferkanzlei fehlt es zumeist an Dauermandanten.

Allgemein bestimmt sich der Wert einer Kanzlei / einer Praxis als Summe aus dem Substanzwert und dem Ertragswert:

Abweichungen von diesen Grundsätzen sind gerechtfertigt bei stark spezialisierten Kanzleien, internationalen Kanzleien sowie überprofessionellen Kanzleien.

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