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Beweismittel

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Erklärung

Beweismittel sollen die Überzeugung des Richters über eine Tatsache herbeiführen. Je nach der zu beweisenden Tatsache werden im Prozess verschiedene Beweisarten unterschieden, die nur mit bestimmten Beweismitteln bewiesen werden dürfen.

Tatsachen, die als Grundlage der Urteilsentscheidung dienen, dürfen nur mit den Beweisarten des Strengbeweises bewiesen werden. Strengbeweismittel sind ausschließlich:

Im Gegensatz dazu kann ein Freibeweis auf beliebige, im Ermessen des Gerichts stehende Art und Weise geführt werden. Der Richter kann z.B. eine Frage durch einen Telefonanruf klären.

Zulässig ist der Freibeweis grundsätzlich nur in folgenden Bereichen:

Sofern jedoch gemäß § 284 ZPO die Parteien einverstanden sind, können die Beweismittel des Freibeweises in allen Bereichen eingesetzt werden, die ansonsten allein den Beweismitteln des Strengbeweises vorbehalten sind.

Für bestimmte, im Gesetz genannte Verfahrensarten ist es nicht erforderlich, dass der Richter durch den Beweis von der Wahrheit überzeugt wird. Es ist ausreichend, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, d.h. die Tatsache glaubhaft gemacht wird, z.B. bei der einstweiligen Verfügung. Das Beweismittel ist dann die eidesstattliche Versicherung.

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