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Beweislast im Zivilprozess

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Erklärung

Grundsätzlich muss im Zivilprozess jede Partei die Voraussetzungen der Rechtsnorm beweisen, deren Rechtsfolgen sie für sich in Anspruch nimmt, d.h. der Kläger die rechtsentstehenden und rechtserhaltenden Tatsachen, der Beklagte die rechtshindernden, rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen.

Eine Umkehr der Beweislast findet in den folgenden Fällen statt:

Zu einer abgestuften Umkehr der Beweislast kommt es, wenn der Kläger Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend macht: Es ist gemäß § 22 AGG ausreichend, wenn die Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung im Sinne von § 1 AGG vermuten lassen. Die andere Partei hat dann zu beweisen, dass ein Verstoß nicht vorliegt.

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