Grundsätzlich muss im Zivilprozess jede Partei die Voraussetzungen der Rechtsnorm beweisen, deren Rechtsfolgen sie für sich in Anspruch nimmt, d.h. der Kläger die rechtsentstehenden und rechtserhaltenden Tatsachen, der Beklagte die rechtshindernden, rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen.
Eine Umkehr der Beweislast findet in den folgenden Fällen statt:
bei bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen, z.B. §§ 153, 178, 179, 285, 406, 932 BGB
Zu einer abgestuften Umkehr der Beweislast kommt es, wenn der Kläger Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend macht: Es ist gemäß § 22 AGG ausreichend, wenn die Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung im Sinne von § 1 AGG vermuten lassen. Die andere Partei hat dann zu beweisen, dass ein Verstoß nicht vorliegt.
BGH 14.09.2005 - VIII ZR 363/04 (Beweislastumkehr bei einer Karosseriebeschädigung)
BGH 20.07.2005 - XII ZR 301/02 (Privilegiertes Anfangsvermögen nach Erbschaft)
BGH 27.04.2004 - VI ZR 34/03 (Beweislast bei grobem ärztlichem Behandlungsfehler)
BGH 30.04.1991 - VI ZR 178/90
Kessal-Wulf: Beweislastprobleme im Deckungsprozess; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2006, 19
Laumen/Baumgärtel/Prütting: Handbuch der Beweislast, 3. Auflage 2008
Moufang: Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B; Baurechts-Berater - BauRB 2005, 242
Müller: Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Kleinbetrieb - Verteilung der Darlegungs- und Beweislast; Der Betrieb - DB 2005, 2022
Schneider/Thiel: Zivilprozessuales Beweisrecht: Grundlagen und Fehlerquellen; 1. Auflage 2008
Spickhoff: Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 2345
Witt: Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei äußerlichen Beschädigungen der Kaufsache; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3468