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Beweishilfen sind durch Gesetz oder Rechtsprechung zugelassene Hilfen zum Beweis einer Tatsache. Beweishilfen sind keine Beweismittel.
Allgemein bekannte oder dem Gericht aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden.
Auch Anzeichenbeweis genannt. Der Indizienbeweis ist ein mittelbarer Beweis. Bewiesen wird nicht die unmittelbar zur Anspruchsgrundlage erforderliche Tatsache, sondern eine andere Tatsache, eine sogenannte Hilfstatsache, auch Indiz genannt, mit deren Hilfe sich der Schluss auf die Haupttatsache ziehen lässt.
Zu unterscheiden sind abhängige Indizien, die den Schluss auf die Haupttatsache erst im Zusammenwirken mit anderen Indizien zulassen, und unabhängige Indizien, die auch einzeln verwertbar sind.
Verwertbar sind nur die Indizien, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Die aufgrund unstreitig bzw. bewiesener Tatsachen vorliegenden Vermutungen können nur mithilfe eines Gegenbeweises (Beweis - allgemein) widerlegt werden.
Bei der Würdigung indizieller Beweisergebnisse ist es nach der Entscheidung BGH 31.10.2006 - 2 StR 417/06 erforderlich, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Würdigung so mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung möglich ist. Den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen dürfen nicht auf Vermutungen oder bloße Möglichkeiten gestützt werden.
Bei einer Tatsachenvermutung wird aufgrund des Vorliegens einer Tatsache auf eine andere Tatsache geschlossen. Bei einer Rechtsvermutung wird aus dem Vorhandensein einer bestimmten Tatsache auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts geschlossen.
Bei dem Bestehen einer Aufsichtspflicht haftet der Aufsichtspflichtige gemäß § 832 BGB für Schäden, die die zu beaufsichtigende Person einem Dritten zufügt. Die Aufsichtspflichtverletzung wird zunächst gesetzlich vermutet.
Darlegungs- und beweispflichtig ist die Partei, die sich auf das Eingreifen der Vermutungsnorm beruft. Liegen die Voraussetzungen der Vermutungsnorm vor, greift automatisch die Vermutungsfolge.
Die Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (Beweis - allgemein) widerlegt werden. Die andere Partei hat aber auch die Möglichkeit, die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes schlicht zu bestreiten.
Mit dem Anscheinsbeweis wird eine Tatsache mithilfe einer auf Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden Vermutung bewiesen.
Der Anscheinsbeweis wird auch prima-facie-Beweis oder Beweis des ersten Anscheins genannt.
Im Wege des Anscheinsbeweises kann von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden. Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typische Geschehensabläufe sind Vorgänge, die üblicherweise nach einem bestimmten Muster ablaufen. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.
Hauptanwendungsfall in der Praxis ist das Schadensersatzrecht, insbesondere das Verkehrsrecht.
Mit dem Anscheinsbeweis können niemals individuelle Entscheidungen bewiesen werden, wie z.B. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Der Beweis des ersten Anscheins kann grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen. Ist es nach dem Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand in einer extrem brandgefährdeten Umgebung in unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen und fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache, so besteht ein Anscheinsbeweis, dass das Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand (Feuerzeug) ursächlich für den Brand war (BGH 19.01.2010 - VI ZR 33/09).
Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs bewiesen wird.
Bei dem von dem Widerspruchsführer zu führenden Beweis des Zugangs des Widerspruchs kommt es nach der Entscheidung OVG Hamburg 24.10.2005 - 3 Nc 37/05 nicht zu einem Anscheinsbeweis, wenn der Widerspruchsführer glaubhaft macht oder beweist, dass er das Widerspruchsschreiben bei der Post als einfachen Brief aufgegeben hat.
Auch die Beweislastumkehr ist eine Beweishilfe.
§ 291 ZPO (Offenkundige Tatsachen)
§ 267 Abs. 1 StPO (Indizienbeweis)
§ 286 ZPO (Umkehr der Beweislast)
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