JuraForum.de > Lexikon > B > Beweisgebühr
Nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist eine Beweisgebühr nicht mehr vorgesehen.
Die Beweisgebühr war eine der möglichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten.
Voraussetzung für das Entstehen der Beweisgebühr waren, dass
stattgefunden hatte oder gemäß eines Beweisbeschlusses stattfinden sollte. Die Beweisgebühr konnte daher auch ohne die Durchführung einer Beweisaufnahme entstehen, sofern sie nur durch einen Beschweisbeschluss angeordnet wurde.
Der Beweisbeschluss brauchte nicht notwendigerweise als solcher bezeichnet werden. Ausreichend war es, wenn objektiv eine Beweisaufnahme angeordnet bzw. durchgeführt wurde.
Gemäß § 34 BRAGO enstand die Beweisgebühr nicht, wenn der Beweis im Prozess auf die Vorlage von Urkunden (bzw. Kopien von Urkunden) beschränkt war, die sich in den Händen des Beweisführers oder des Beweisgegners befanden.
Höhe der Beweisgebühr:
Die Durchführung einer Parteianhörung zur Ermittlung des Sachverhalts etc. bewirkte nicht das Entstehen der Beweisgebühr. Anders war es, wenn eine Parteivernehmung durchgeführt bzw. in einem Beweisbeschluss angeordnet wurde.
Die Vorlage von Privatgutachten ließ grundsätzlich die Beweisgebühr nicht entstehen.
Der Gebührenstreitwert des Verfahrens konnte sich von dem Streitwert der Beweisgebühr unterscheiden. Streitwert der Beweisgebühr war der Teil des Klageanspruchs, über den Beweis erhoben wurde. Dabei konnte es sich um einen den Gebührenstreitwert unterschreitenden Betrag handeln.
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
§ 34 BRAGO
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