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Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Vom BGH entwickelte Beweishilfe.

Der BGH hat in der Vergangenheit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die bis dahin geltenden Grundsätze der Beweislast durch eine neue Beweiskonstruktion geändert. Zunächst war die Beweiserleichterung auf Fälle einer mangelhaften ärztlichen Dokumentation beschränkt, nunmehr wird sie auch

  • bei der Haftung für Produktfehler,
  • in den Fällen der Beweisvereitelung durch die andere Partei,
  • beim Vorliegen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers

angewendet.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu einer automatischen Beweislastumkehr, sondern es sind Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr anzuwenden.

2. Ärztliche Behandlungsfehler

Nach einem Urteil des BGH vom 27.04.2004 - VI ZR 34/03 reicht es bei einem groben ärztlichen Behandlungsfehler für die Umkehr der Beweislast aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Eine zusätzliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist nicht erforderlich.

Ist der grobe Behandlungsfehler bewiesen, so muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (BGH 08.01.2008 - VI ZR 118/06).

Das Unterlassen einer gebotenen Therapie ist im Falle der Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde nach gefestigter Rechtsprechung nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich (BGH 29.09.2009 - VI ZR 251/08).

Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen kann, sind nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (BGH 20.09.2011 - VI ZR 55/09).

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Urteile: Vorschriften

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