Beweiserhebungsverbote untersagen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, über bestimmte Themen Beweis zu erheben bzw. bestimmte Beweismittel zu benutzen und bestimmte Beweismethoden anzuwenden.
Dabei werden folgende Form von Beweiserhebungsverboten unterschieden:
1.
Beweisthemenverbote:Nach dem Beweisthemenverbot darf ein bestimmtes Thema, d.h. bestimmte Tatsachen oder Sachverhalte, nicht Gegenstand einer Beweisführung sein:
§ 43 DRiG
§ 174 GVG
§ 51 BZRG
2.
Beweismittelverbote:Im Rahmen der Beweismittelverbote ist die Verwendung bestimmter Beweismittel unzulässig, so z.B. im Fall der Zeugnisverweigerungsrechte von Berufsgeheimnisträgern.
3.
Beweismethodenverbote:Der Beweis darf nicht mit bestimmten, z.T. in § 136a StPO ausdrücklich aufgeführten Methoden gewonnen werden. Dies sind Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose.