JuraForum.de > Lexikon > B > Beweisaufnahme in der EU
Die Vorschriften über die Durchführung der Beweisaufnahme in der EU sind in den §§ 1072 - 1075 ZPO geregelt. Grundlage ist die Verordnung Nr. 1206/2001.
Danach gilt Folgendes:
In den §§ 363, 364 ZPO ist die Durchführung einer Beweisaufnahme im Ausland allgemein geregelt. Zuständig ist entweder der deutsche Konsul oder eine ausländische Behörde.
Ein ersuchendes Gericht ist dabei nicht verpflichtet, dem ersuchten Gericht einen Vorschuss für die Entschädigung eines Zeugen zu zahlen bzw. die dem vernommenen Zeugen gezahlte Entschädigung zu erstatten (EuGH 17.02.2011 - C 283/09).
§§ 1072 - 1075 ZPO
Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
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