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JuraForum.deLexikonBBeweisaufnahme 

Beweisaufnahme

Lexikon


Erklärung

Teil der Hauptverhandlung.

1. Allgemein

Die Beweisaufnahme wird durch das Gericht förmlich (durch einen Beweisbeschluss gemäß § 359 ZPO) oder formlos angeordnet.

Vorgeschrieben ist die förmliche Anordnung in den folgenden Fällen:

  • Schriftliches Vorverfahren gemäß § 358a ZPO.
  • Parteivernehmung gemäß § 450 ZPO.
  • Die Beweisaufnahme erfordert ein besonderes Verfahren, § 358 ZPO.

Der Beweisbeschluss muss Beweisthema, Beweismittel und Beweisführer beinhalten.

Die Beweisaufnahme unterliegt folgenden Grundsätzen:

  • Unmittelbarkeit: Das zur Entscheidung berufene Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen.
  • Öffentlichkeit: Grundsätzlich ist die Beweisaufnahme öffentlich durchzuführen.
  • Die Beweisaufnahme ist im Falle des Strengbeweises auf die fünf Beweismittel beschränkt.

2. Strafverteidigung

Der Strafverteidiger kann die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung u.a. durch Überprüfung folgender tatsächlicher und/oder rechtlicher Problematiken vorbereiten:

  • Verwertbarkeit der Beweismittel.
  • Beantragung weiterer Beweismittel bzw. eigene Ladung von Zeugen.
  • Bestehen bei den geladenen Zeugen Zeugnisverweigerungsrechte?

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