Die Beweisaufnahme wird durch das Gericht förmlich (durch einen Beweisbeschluss gemäß § 359 ZPO) oder formlos angeordnet.
Vorgeschrieben ist die förmliche Anordnung in den folgenden Fällen:
Schriftliches Vorverfahren gemäß § 358a ZPO.
Parteivernehmung gemäß § 450 ZPO.
Die Beweisaufnahme erfordert ein besonderes Verfahren, § 358 ZPO.
Der Beweisbeschluss muss Beweisthema, Beweismittel und Beweisführer beinhalten.
Die Beweisaufnahme unterliegt folgenden Grundsätzen:
Unmittelbarkeit: Das zur Entscheidung berufene Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen.
Öffentlichkeit: Grundsätzlich ist die Beweisaufnahme öffentlich durchzuführen.
Die Beweisaufnahme ist im Falle des Strengbeweises auf die fünf Beweismittel beschränkt.
2. Strafverteidigung
Der Strafverteidiger kann die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung u.a. durch Überprüfung folgender tatsächlicher und/oder rechtlicher Problematiken vorbereiten:
Verwertbarkeit der Beweismittel.
Beantragung weiterer Beweismittel bzw. eigene Ladung von Zeugen.
Bestehen bei den geladenen Zeugen Zeugnisverweigerungsrechte?
Alio: Änderungen im deutschen Rechtshilferecht - Beweisaufnahme nach der europäischen Beweisaufnahmeverordnung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 2706
Bender/Nack/Treuer: Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre; 3. Auflage 2007
Beulke: Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, § 250 ff. StPO; Juristische Arbeitsblätter - JA 2008, 758
Dötsch: Wiederholung einer Beweisaufnahme in der sofortigen Beschwerde; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2008, 893
Laumen/Baumgärtel/Prütting: Handbuch der Beweislast: 9 Bände: Grundlagen, 2 x SchuldR AT, 3 x SchuldR BT; Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht; 3. Auflagen 2009/2010
Schneider: Verhandlungen über das Beweisergebnis; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2001, 781