JuraForum.de > Lexikon > B > Beweisantrag
Gesuch eines Verfahrensbeteiligten oder einer Prozesspartei zur Auswertung eines Beweismittels.
Im Strafprozess kann ein Beweisantrag nur aus den gesetzlich genannten Gründen abgelehnt werden. Das Gericht ist aber gleichzeitig auch verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
Die Ablehnung eines Beweisantrags kann nur aus den in § 244 Abs. 3-5 StPO genannten Gründen erfolgen.
Dies sind u.a.:
Der Beweisantrag ist vom Beweisermittlungsantrag zu unterscheiden: Bei diesem fehlt entweder die Bezeichnung des Beweismittels oder des Beweisthemas. Die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrages ist nicht an die Gründe des § 244 StPO gebunden. Der Antrag stellt prozessrechtlich einen Vorschlag an das Gericht dar, die Beweisermittlungen von Amts wegen in diese Richtung aufzunehmen.
Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht gemäß des in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Jedoch ist es den Parteien unbenommen, bedingte oder unbedingte Beweisanträge zu stellen.
Anders als im Zivilprozess kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ein unbedingter Beweisantrag nur in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Antragsteller sollte auf die Protokollierung des Beweisantrags achten. Nur über einen derartigen Beweisantrag ist durch Beweisbeschluss vor der Urteilsverkündung zu entscheiden, mit der Folge, dass der Beweisführer auf das Ergebnis noch reagieren kann. Über Beweisanträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen (z.B. in Schriftsätzen gestellte Beweisanträge), kann mit der endgültigen Entscheidung entschieden werden. Sie gelten als bedingte Beweisanträge.
Der Beweisantrag muss das Beweisthema und das Beweismittel enthalten. Dabei muss das Beweismittel konkret bezeichnet werden und eine zu beweisende Tatsache als Beweisthema genannt sein. Zudem muss die Entscheidungserheblichkeit des Beweises dargelegt werden.
Wird ein unbedingt gestellter Beweisantrag abgelehnt, hat der Antragsteller folgende Möglichkeiten:
Die Ablehnung eines bedingten Beweisantrages kann nur mit der Aufklärungsrüge angefochten werden.
Grundsätzlich ist der Zivilprozess ein Parteienprozess, d.h. der dem Prozess zugrunde liegender Sachverhalt muss von den Parteien selbst vorgetragen sein. In der Praxis werden im Zivilprozess auch Beweisanträge nur berücksichtigt, wenn sie von einer Partei beantragt wurden.
Mit Ausnahme des Zeugenbeweises kann aber auch das Zivilgericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht alle Beweise von Amts wegen anordnen.
Der Beweisantrag enthält eine bestimmte Tatsachenbehauptung (Beweisthema), die mit dem konkret bezeichneten Beweismittel bewiesen werden soll.
Rechtsgrundlage des Beweisantrages für den Zeugenbeweis ist § 373 ZPO. Bei der Beantragung des Zeugenbeweises muss die vollständige Anschrift des Zeugen genannt werden.
Rechtsgrundlage des Beweisantrages für den Urkundenbeweis ist § 420 ZPO.Urkunden müssen dem Gericht vorgelegt werden. Befindet sich die Urkunde in den Händen eines Dritten oder des Gegners, so sind bei der Stellung des Beweisantrags die §§ 421, 424, 428, 430, 432 ZPO zu beachten.
Rechtsgrundlage des Beweisantrages für den Augenschein ist § 371 ZPO. Der Beweisführer hat das Augenscheinsobjekt zu beschreiben und die Art des Beweismittels (Augenschein) anzugeben.
Rechtsgrundlage des Beweisantrages für den Sachverständigenbeweis ist § 403 ZPO. Der Beweisführer kann dabei nicht die Beauftragung eines bestimmten Sachverständigen bestimmen. Der Antrag lautet daher nur auf die Nennung des Beweismittels (Sachverständigenbeweis) und die Bezeichnung der zu begutachtenden Tatsachen.
Rechtsgrundlage des Beweisantrages für die Parteivernehmung ist § 445 ZPO. Es müssen die durch die Parteivernehmung zu beweisenden Tatsachen angegeben werden.
Das Gericht hat den Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen. Die Zivilprozessordnung enthält keine gesetzlich normierten Ablehnungsgründe, § 244 Abs. 3-5 StPO ist daher bei Vorliegen der Analogievoraussetzungen entsprechend anzuwenden.
Ein unzulässiger Beweisantrag wäre der Beweisermittlungsantrag.
Das Gericht kann einen Sachverständigenbeweis ablehnen, wenn es über die zu beweisenden Tatsachen eigene Sachkunde besitzt, es muss aber darlegen, woher die Kenntnisse kommen.
§ 244 StPO
§§ 355 ff. ZPO
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