Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonBBeweis - allgemein 

Beweis - allgemein

Lexikon


Erklärung

Der Beweis ist das Mittel, um das Gericht im Prozess von einer bestrittenen Tatsache zu überzeugen. Er wird nur über Tatsachen erhoben.

Es werden verschiedene Beweisarten unterschieden:

1.
Nach der Beweis- / Darlegungslast:
  • Hauptbeweis: Der Hauptbeweis obliegt der beweisbelasteten Partei und soll die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden Norm liefern. Dies kann ein Anspruch, aber auch ein Gegenrecht sein. Durch den Hauptbeweis muss das Gericht von der Wahrheit überzeugt werden.
  • Gegenbeweis: Der Gegenbeweis obliegt der nicht beweisbelasteten Partei. Durch ihn sollen die Tatsachen des Hauptbeweises widerlegt werden. Dazu reicht es aus, dass die bestehende Überzeugung des Gerichts erschüttert wird.
  • Beweis des Gegenteils: Der Beweis des Gegenteils ist eine Unterart des Hauptbeweises. Er ist anzuwenden, wenn für ein Tatbestandsmerkmal eine gesetzliche Vermutung spricht. Mit dem Beweis des Gegenteils soll das Gericht davon überzeugt werden, dass das vermutete Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt. Zur Beweisführung ist die volle Überzeugung des Gerichts von dem Gegenteil der gesetzlichen Vermutung notwendig, eine bloße Erschütterung ist nicht ausreichend.
2.
Nach der zu beweisenden Tatsache / dem Beweismittel:
  • Strengbeweis
  • Freibeweis
3.
Nach dem Beweismaß:
  • Vollbeweis
  • Glaubhaftmachung
4.
Nach dem Beweismittel:
  • Personenbeweis
  • Sachbeweis
  • Indizienbeweis (Beweishilfen)

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Beweis - allgemein" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte