( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonBBewährung 

Bewährung

Lexikon


Erklärung

Teil der Strafzumessung.

Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen und einer günstigen Sozialprognose als allgemeine Voraussetzung zur Bewährung ausgesetzt werden. Diese unterscheiden sich danach, ob es sich um eine Freiheitsstrafe von bis zu einem oder von bis zu zwei Jahren handelt.

Spezielle Voraussetzungen der Aussetzung der Strafe zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sind:

Voraussetzungen der Ermessenentscheidung zur Aussetzung der Strafe zur Bewährungs bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sind:

Jedoch soll die Strafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 3 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet. Dies ist der Fall, wenn die Aussetzung der Vollstreckung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen würde und deren Rechtstreue ernsthaft gefährden würde.

Bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren kommt eine Aussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.

Die Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt in der Urteilsformel, ihre Versagung wird nur in den Urteilsgründen erörtert. Davon zu unterscheiden ist die Entscheidung über die Bewährungszeit, die Anordnung von Auflagen während der Bewährungszeit oder die Anordnung der Bewährungaufsicht. Diese werden gemäß § 268a StPO in einem gesonderten Beschluss verkündet.

Das Gericht kann auch die Vollstreckung des Restes einer bereits angetretenen Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 57 StGB zur Bewährung aussetzen (kommt in der Praxis gerade bei langjährigen Freiheitsstrafen häufig vor) .

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/bewaehrung

© "Bewährung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN