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Das Bewachungsgewerbe übt aus, wer gewerbsmäßig Leib, Leben, Freiheit, Eigentum oder Besitz fremder Personen bewachen will. Bewachung ist auch der Schutz gegen Naturereignisse, Unglücksfälle, Krankheiten und Selbstmordgefahr. Als Bewachungstätigkeiten kommen in Betracht: Fahrzeug- und Gebäudebewachung, Schutz militärischer Anlagen, Veranstaltungsdienst, Fluggastkontrolle, Geld- und Werttransporte, Personenschutz.
In der Bewachungsverordnung sind Einzelheiten für die Ausübung des Bewachungsgewerbes geregelt: Umfang und Inhalte des Unterrichtungsverfahrens, Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, Meldung der beschäftigten Wachpersonen, gesetzlichen Vertreter und Betriebsleiter an die zuständige Behörde, Aufstellung einer Dienstanweisung, Ausstellung eines Ausweises für Wachpersonen, Rückgabe der Schusswaffen und der Munition, sichere Aufbewahrung der Waffen nach Beendigung des Wachdienstes, Anzeigepflicht nach Waffengebrauch, Buchführung, Ordnungswidrigkeiten.
Gemäß des § 34a Abs. 4 GewO kann dem Gewerbetreibenden auch die Beschäftigung einer Person untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Das Führen von Schusswaffen ist nur zulässig, wenn dies zur Sicherung einer besonders gefährdeten Person oder eines besonders gefährdeten Objekts notwendig ist.
Die § 34a Abs. 5 GewO regeln den Einsatz von Gewalt bzw. Schusswaffen. Danach stehen dem Bewachenden gegenüber Dritten nur zu
Immer ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
Die Befugnisse der Bewachungsunternehmen sind durch das staatliche Gewaltmonopol beschränkt. Im Gegensatz zur Polizei stehen den Wachpersonen keine hoheitlichen Eingriffsbefugnisse zu. Die Bewachungsdienste können sich ausschließlich auf die straf- und zivilrechtlichen Notwehr- und Nothilfevorschriften (Notwehr, Notwehr - zivilrechtliche, Nothilfe) berufen, die jedermann in Anspruch nehmen kann und durch die die Rechtswidrigkeit des Handelns ausgeschlossen wird.
§ 34a GewO
BewachV
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