JuraForum.de > Lexikon > B > Bevollmächtigte und Beistände
Vertreter bzw. Assistent der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.
Die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens können sich sowohl durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen als auch sich durch einen Beistand unterstützen lassen.
Bevollmächtigung:
Voraussetzung einer wirksamen Bevollmächtigung ist die Erteilung der Vollmacht durch den Beteiligten.
Der Bevollmächtigte muss nicht notwendigerweise ein Rechtsanwalt sein. Der Beteiligte kann sich durch jede natürliche Person vertreten lassen. Rechtsanwaltszwang (ausschließliche Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts) besteht erst vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Bevollmächtigung ermächtigt zur Vornahme aller Verfahrenshandlungen, es sei denn es liegt eine Beschränkung vor.
Die Vollmacht muss im Verwaltungsverfahren nicht schriftlich erteilt werden, sollte es aber.
Beistand:
Der Beistand wird nicht an Stelle der Partei tätig, sondern er unterstützt sie und wird mit ihr tätig.
Auch die Tätigkeit des Beistandes kann durch jede natürliche Person wahrgenommen werden.
Unzulässig ist die Tätigkeit des Bevollmächtigten oder des Beistandes, wenn ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt.
Verfahrensrechtliche Befugnisse:
Der Bevollmächtigte handelt an Stelle des Beteiligten.
Erklärungen des Beistandes werden als Erklärungen des Beteiligten gewertet, wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht. Der Beistand ist aber nicht befugt, eigene Anträge zu stellen.
§ 14 VwVfG
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