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Betrug

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Erklärung

1. Tatbestandsvoraussetzungen

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Grundform des Betruges enthält folgende Tatbestandsmerkmale:

2. Rechtsprechung

In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (BGH 28.07.2009 - 4 StR 254/09).

Im Rahmen eines Betruges zur Darlehnsgewährung ist nach der Entscheidung BGH 24.04.2007 - 4 StR 558/06 der durch die Täuschung veranlasste Vermögensnachteil eingetreten, wenn das Vermögen des Darlehnsgebers konkret gefährdet ist.

Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlasst wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V m. § 263 StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen (BGH 12.03.2002 - 3 StR 4/02).

In einer Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz aufgrund eines von dem Arbeitnehmer begangenen Betruges ist es nach einem Urteil des BAG (20.11.2003 - 8 AZR 580/02) ausreichend, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mithilfe von Indizien dargelegt werden.

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