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Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB ist der Wechsel des Betriebsinhabers durch Rechtsgeschäft. Die Vorschrift des § 613a BGB ist eine Arbeitnehmer-Schutzvorschrift.
Der Regelungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf:
Ein Wechsel des Betriebsinhabers liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsform oder die Gesellschafter ändern, jedoch wenn Betriebe der öffentlichen Hand privatisiert werden.
Zeitlich ist für die Annahme eines Betriebsübergangs der tatsächliche Übergang und die Nutzung der wesentlichen Betriebsmittel entscheidend. Die Frage, ob die Betriebsmittel unter der Einräumung eines Eigentumsvorbehalts veräußert wurden oder dem Erwerber ein Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, ist insofern unerheblich (BAG 15.12.2005 - 8 AZR 202/05).
Die Grundsätze des Betriebsübergangs sind nicht anwendbar, wenn der Betrieb einige Monate unterbrochen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird dabei ein Zeitraum von ca. sechs bis acht Monaten gefordert.
Von diesen Vorschriften abweichende Regelungen gelten für einen Betriebsübergang bei einer Unternehmensumwandlung oder in der Insolvenz.
Die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten sind nach einer Entscheidung des BAG bei der Berechnung der Wartezeit als Voraussetzung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes gemäß § 1 KSchG zu berücksichtigen.
Voraussetzungen eines Betriebsübergangs sind, dass
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber haben gemäß § 613a Abs. 5 BGB die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die folgenden Themen zu unterrichten:
Neben diesen gesetzlich vorgegebenen Angaben sind nach der Rechtsprechung (BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05) die Arbeitnehmer über die Identität des Erwerbers sowie den Gegenstand des Betriebsübergangs zu informieren.
Sämtliche Informationen können grundsätzlich in einem Standardschreiben verfasst werden, sofern die Besonderheiten einzelner Arbeitsverhältnisse beachtet werden.
Der neue Betriebsinhaber tritt mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Arbeitnehmer hat aber gemäß § 613a Abs. 6 BGB das Recht, dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung zu widersprechen. Folge ist, dass das alte Arbeitsverhältnis bestehen bleibt.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitgeber bzw. Erwerber obliegenden Informationspflicht. Eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung führt nicht zur Auslösung der Widerspruchsfrist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Unterrichtung erst nach dem Betriebsübergang erfolgt (BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05).
Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Das Widerspruchsrecht erfordert nicht das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Gemäß dem Urteil BAG 30.09.2004 - 8 AZR 462/03 ist ein kollektiver Widerspruch der Arbeitnehmer aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn er anderen Zwecken als der Sicherung arbeitsvertraglicher Rechte und der Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers dient.
Der Arbeitnehmer kann sein Widerspruchsrecht noch wirksam ausüben, auch wenn zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung sein Arbeitsverhältnis bereits beendet ist (BAG 24.07.2008 - 8 AZR 755/07).
Nach der Rechtsprechung ist das wichtigste Kriterium für die Annahme eines Betriebsübergangs die dauerhafte Übertragung einer identitätswahrenden wirtschaftlichen Einheit.
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit umfasst eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen.
Wird keine identitätswahrende wirtschaftliche Einheit übertragen, so handelt es sich nur um eine reine Funktionsnachfolge, d.h. nur die Tätigkeit wird durch einen anderen Auftraggeber weitergeführt, ein Betriebsübergang ist nicht gegeben. Die Abgrenzung ist in der Praxis insbesondere bei einem Teilbetriebsübergang bzw. dem Outsourcen von Betriebsteilen von Bedeutung.
Die Entscheidung, ob eine wirtschaftliche Einheit identitätswahrend übergeht, hat sich an der Art der Tätigkeit zu orientieren. Es ist zwischen folgenden Tätigkeiten zu unterscheiden:
Bei dem Betreiben der Krankenhauskantine kann das Cateringunternehmen zumindest auf die Räumlichkeiten, die Kücheneinrichtung und die Möblierung zurückgreifen.
Das früher verwendete Merkmal der "eigenwirtschaftlichen Nutzung", nach dem Betriebsmittel nur dann zur Begründung eines Betriebsübergangs zählen, wenn sie dem neuen Betriebsinhaber als eigene Betriebsmittel zugeordnet werden konnten, wurde durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung BAG 06.04.2006 - 8 AZR 222/04 ausdrücklich aufgegeben.
Den obigen Grundsätzen liegen folgende Entscheidungen zugrunde:
Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebes auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden.
Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen. Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08).
Mit der Entscheidung EuGH 21.10.2010 - C 242/09 wurde der Arbeitgeberbegriff bei einem Betriebsübergang ausgeweitet. Danach kann bei einem Übergang eines einem Konzern angehörenden Unternehmens auf ein Unternehmen, das diesem Konzern nicht angehört, als Veräußerer auch das Konzernunternehmen, zu dem die Arbeitnehmer ständig abgestellt waren, ohne jedoch mit diesem durch einen Arbeitsvertrag verbunden gewesen zu sein, angesehen werden, obwohl es in diesem Konzern ein Unternehmen gibt, an das die betreffenden Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden waren.
Folge ist, dass auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerüberlassung auf den Erwerber übergehen
Der Betriebsübergang hat folgende Auswirkungen auf einen laufenden Prozess (BAG 09.12.2008 - 1 ABR 75/07):
Der Betriebsübergang kann auch Auswirkungen auf die Geltung eines Tarifvertrages haben.
§ 613a BGB
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