JuraForum.de > Lexikon > B > Betriebsrisikolehre
Vom Reichsarbeitsgericht entwickelte Theorie.
Als Betriebsrisko wird allgemein das Risiko bezeichnet, dass in dem Betrieb aus Gründen, die weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht gearbeitet werden kann.
Nach der ursprünglichen "Betriebsrisiko- bzw. Sphärentheorie" des Reichsarbeitsgerichts war bei Störungen im Betriebsablauf wie folgt zu unterscheiden:
Diese Grundsätze sind von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugunsten der Arbeitnehmer abgeändert. Nach der aktuellen Rechtsgrundlage sind die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Betriebsriskos gesetzlich geregelt.
§ 615 BGB
© "Betriebsrisikolehre" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.