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Als Betriebsrisko wird das Risiko bezeichnet, dass in dem Betrieb aus Gründen, die weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht gearbeitet werden kann (Brand, Stromausfall, nicht geliefertes Arbeitsmaterial, Ausfall des Computersystems oder der Heizungsanlage etc.).
Das Betriebsrisiko ist von dem Wirtschaftsrisiko zu unterscheiden: Die Arbeitsleistung ist hierbei technisch möglich, aber ihre Leistung im unternehmerischen Sinn unrentabel. Das Wirtschaftsrisiko ist allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Betriebsrisikos sind in § 615 S. 3 BGB gesetzlich geregelt: Danach bleibt der Arbeitgeber bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zur Entgeltzahlung verpflichtet:
Voraussetzung ist immer, dass der Arbeitnehmer fähig und bereit ist, seine Arbeit auszuüben.
Eine Pflicht zur Nacharbeit der nicht abgeleisteten Arbeitsstunden besteht nicht.
Die Vorschrift ist jedoch nicht zwingend und kann durch eine arbeitsvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden.
§ 615 S. 3 BGB
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