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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben durch Zahlung von Geld und Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln zu ermöglichen.
Dabei unterscheidet die gesetzliche Regelung des § 40 BetrVG zwischen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zur sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu übernehmen. Dies sind z.B.:
Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit. Weigert sich der Arbeitgeber diese zu übernehmen, kann er z.B. bei dem Ausgleich der zu entrichtenden Schulungskosten in einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren hierzu verpflichtet werden.
Bei Streitigkeiten über die Erforderlichkeit der Kosten kann dies daneben bei nicht eilbedürftigen Streitigkeiten von dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens entschieden werden.
Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sowie für Sitzungen und Sprechstunden etc. die Räumlichkeiten, die Sachmittel, die Informations- und Kommunikationstechnologie und das Personal zur Verfügung zu stellen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit den Entscheidungen BAG 17.02.2010 - 7 ABR 81/09 und BAG 03.09.2003 - 7 ABR 8/03 den Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetanschluss grundsätzlich bejaht. Jedoch kann es nach der Ansicht der Richter geboten sein, dass bei Vorliegen von bestimmten konkreten betrieblichen Verhältnissen auch der Betriebsrat auf seinen Anspruch verzichtet, wie z.B. in dem Fall BAG 23.08.2006 - 7 ABR 55/05 entschieden.
Zur Frage der Bereitstellung eines PCs einschließlich der dazugehörigen Software hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 den Anspruch des Betriebsrats davon abhängig gemacht, dass die Ausstattung mit diesem Sachmittel zur Durchführung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist.
Dies ist nach der Urteilsbegründung nicht bereits dann der Fall, wenn der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mithilfe eines PC effektiver und rationeller erledigen kann als mit einem anderen ihm bereits zur Verfügung stehenden Sachmittel. Aus Effektivitätsgründen darf der Betriebsrat die Überlassung eines PC nur für erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste.
Der Betriebsrat muss die Anschaffung bzw. Einstellung bei dem Arbeitgeber beantragen. Er ist nicht befugt, eigene Verbindlichkeiten einzugehen.
Auch hier besteht nur ein Anspruch auf die zur sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel.
§ 40 BetrVG
§ 20 Abs. 3 BetrVG
§ 76a BetrVG
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