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Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, der die Interessen der Arbeitnehmer vertritt.
Die Einrichtung eines Betriebsrates ist für die Arbeitnehmer nicht verpflichtend; es steht den Arbeitnehmern frei, einen Betriebsrat zu wählen.
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sind, eingerichtet werden.
Wahlberechtigt sind gemäß § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung muss der Arbeitnehmer zudem seit mindestens drei Monaten im Unternehmen eingesetzt sein.
Wählbar sind gemäß § 8 BetrVG alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG gelten nunmehr auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Die rechtlichen Grundlagen sind in den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Die Mitglieder des Betriebsrats genießen gemäß § 15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz).
Gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
Dabei ist nicht auf die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds abzustellen, sondern auf die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Die Vorschrift erfasst nur das vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags erbrachte Arbeitsentgelt. Die von einem Dritten in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen (z.B. Stock Options des Konzerns) können aber Arbeitsentgelt darstellen, wenn der Dritte sie nach der Abrede der Arbeitsvertragsparteien anstelle oder neben dem zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsentgelt erbringen soll (BAG 16.01.2008 - 7 AZR 887/06).
Die Aufgaben des Betriebsrats sind in §§ 80 ff. BetrVG normiert. Es sind u.a. die Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer bestehenden Rechtsvorschriften, die Beantragung von arbeitnehmerfördernden Maßnahmen oder die Unterstützung von Frauen, schwerbehinderten, jugendlichen und ausländischen Arbeitnehmern.
Sachlich bestehen in folgenden Bereichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats:
Nach dem Gewicht der Beteiligungsrechte werden unterschieden:
Die Beteiligungsrechte können bei den einzelnen betrieblichen Maßnahmen nicht immer getrennt werden und liegen ggf. kumulativ vor.
Die Mitwirkungsrechte zeichnen sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit dem Betriebsrat zu beraten, ihn anzuhören oder mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln.
Bei den Mitbestimmungsrechten darf der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats die Maßnahme nicht durchführen bzw. dem Arbeitnehmer eine entsprechende Weisung erteilen.
Zur Ausübung der Mitbestimmungsrechte benötigt der Betriebsrat Informationen, die es ihm ermöglichen, sein Recht zur Stellungnahme sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, ihm die in § 99 Abs. 1 BetrVG genannten Informationen zukommen zu lassen.
Aber nach der Rechtsprechung des BAG berechtigt das Informationsrecht den Betriebsrat nicht zu einer umfassenden Vertragsinhaltskontrolle, z.B. über die Wirksamkeit des abgeschlossenen befristeten Vertrages. Der Betriebsrat kann der Einstellung insbesondere nicht mit der Begründung widersprechen, die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung sei unzulässig (BAG 27.10.2010 - 7 ABR 86/09).
Zu den dem Betriebsrat im Rahmen eines Einstellungsverfahrens vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören auch vom Arbeitgeber erstellte Unterlagen. Durch eine unvollständige Information des Betriebsrats wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht in Gang gesetzt. Dies gilt nach dem Beschluss BAG 14.12.2004 - 1 ABR 55/03 selbst dann, wenn der Betriebsrat sachlich Stellung nimmt.
Nach der Entscheidung BAG 15.05.2007 - 1 ABR 32/06 kann bei einer sowohl nach der Dauer als auch nach dem Umfang nicht unerheblichen Erweiterung der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers eine - neuerliche - Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorliegen. Eine Einstellung liegt aber nicht vor, wenn die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit fünf Stunden nicht übersteigt.
Nach der Entscheidung BAG 22.07.2008 - 1 ABR 40/07 hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will (Einführung von Ethikregeln).
Bei einer Verletzung des jeweiligen Beteiligungsrechts kann der Betriebsrat wie folgt reagieren:
Neben dem (allgemeinen) Betriebsrat gibt es
Der Betriebsrat kann keine Vereinbarung treffen, nach der der Arbeitgeber im Falle der Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes eine Vertragsstrafe zu zahlen hat. Nach dem Urteil BAG 29.09.2004 - 1 ABR 30/03 fehlt ihm hierzu die erforderliche Vermögens- und Rechtsfähigkeit.
Ein Betriebsratsmitglied kann bei der groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat gemäß § 23 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht zu stellen. Antragsberechtigt sind:
Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn sie objektiv erheblich, also besonders schwerwiegend gegen den Zweck des jeweiligen Gesetzes verstößt. Entscheidend ist, dass die konkrete Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten, des Anlasses und der Persönlichkeit des Betriebsratsmitglieds, so erheblich ist, dass es für die weitere Amtsausübung untragbar erscheint (BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92). Denkbar ist, dass der Betriebsfrieden ohne Amtsenthebung nachhaltig gestört oder auch nur ernstlich gefährdet bliebe oder dass das Vertrauensverhältnis zum Betriebsrat, der Belegschaft oder dem Arbeitgeber zerstört oder aus anderen Gründen eine gesetzmäßige Arbeit des Betriebsratsmitglieds nicht mehr zu erwarten ist. Es kommt folglich auf eine Zukunftsprognose an (LAG Niedersachsen 25.10.2004 - 5 TaBV 96/03).
Betriebsratsmitglieder unterliegen einem Sonderkündigungsschutz: Gemäß § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 626 BGB ist bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen möglich:
§§ 7 ff. BetrVG
§ 15 KSchG
EBRG
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