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JuraForum.deLexikonBBetriebsrat 

Betriebsrat

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, der die Interessen der Arbeitnehmer vertritt.

Die Einrichtung eines Betriebsrates ist für die Arbeitnehmer nicht verpflichtend; es steht den Arbeitnehmern frei, einen Betriebsrat zu wählen.

2. Voraussetzungen

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sind, eingerichtet werden.

Wahlberechtigt sind gemäß § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung muss der Arbeitnehmer zudem seit mindestens drei Monaten im Unternehmen eingesetzt sein.

Wählbar sind gemäß § 8 BetrVG alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG gelten nunmehr auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

3. Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen sind in den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Die Mitglieder des Betriebsrats genießen gemäß § 15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz).

4. Arbeitsentgelt

Gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

Dabei ist nicht auf die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds abzustellen, sondern auf die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Die Vorschrift erfasst nur das vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags erbrachte Arbeitsentgelt. Die von einem Dritten in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen (z.B. Stock Options des Konzerns) können aber Arbeitsentgelt darstellen, wenn der Dritte sie nach der Abrede der Arbeitsvertragsparteien anstelle oder neben dem zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsentgelt erbringen soll (BAG 16.01.2008 - 7 AZR 887/06).

5. Aufgaben

5.1 Allgemein

Die Aufgaben des Betriebsrats sind in §§ 80 ff. BetrVG normiert. Es sind u.a. die Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer bestehenden Rechtsvorschriften, die Beantragung von arbeitnehmerfördernden Maßnahmen oder die Unterstützung von Frauen, schwerbehinderten, jugendlichen und ausländischen Arbeitnehmern.

Sachlich bestehen in folgenden Bereichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats:

  • soziale Angelegenheiten
  • Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
  • personelle Angelegenheiten
  • wirtschaftliche Angelegenheiten

Nach dem Gewicht der Beteiligungsrechte werden unterschieden:

  • Mitbestimmungsrechte
  • Mitwirkungsrechte
  • Informationsrechte

Die Beteiligungsrechte können bei den einzelnen betrieblichen Maßnahmen nicht immer getrennt werden und liegen ggf. kumulativ vor.

5.2 Mitwirkungsrechte

Die Mitwirkungsrechte zeichnen sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit dem Betriebsrat zu beraten, ihn anzuhören oder mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln.

5.3 Mitbestimmungsrechte

5.3.1 Einführung

Bei den Mitbestimmungsrechten darf der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats die Maßnahme nicht durchführen bzw. dem Arbeitnehmer eine entsprechende Weisung erteilen.

5.3.2 Informationsrechte

Zur Ausübung der Mitbestimmungsrechte benötigt der Betriebsrat Informationen, die es ihm ermöglichen, sein Recht zur Stellungnahme sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, ihm die in § 99 Abs. 1 BetrVG genannten Informationen zukommen zu lassen.

Aber nach der Rechtsprechung des BAG berechtigt das Informationsrecht den Betriebsrat nicht zu einer umfassenden Vertragsinhaltskontrolle, z.B. über die Wirksamkeit des abgeschlossenen befristeten Vertrages. Der Betriebsrat kann der Einstellung insbesondere nicht mit der Begründung widersprechen, die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung sei unzulässig (BAG 27.10.2010 - 7 ABR 86/09).

Zu den dem Betriebsrat im Rahmen eines Einstellungsverfahrens vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören auch vom Arbeitgeber erstellte Unterlagen. Durch eine unvollständige Information des Betriebsrats wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht in Gang gesetzt. Dies gilt nach dem Beschluss BAG 14.12.2004 - 1 ABR 55/03 selbst dann, wenn der Betriebsrat sachlich Stellung nimmt.

5.3.3 Rechtsprechung zu einzelnen Mitbestimmungsrechten

Nach der Entscheidung BAG 15.05.2007 - 1 ABR 32/06 kann bei einer sowohl nach der Dauer als auch nach dem Umfang nicht unerheblichen Erweiterung der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers eine - neuerliche - Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorliegen. Eine Einstellung liegt aber nicht vor, wenn die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit fünf Stunden nicht übersteigt.

Nach der Entscheidung BAG 22.07.2008 - 1 ABR 40/07 hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will (Einführung von Ethikregeln).

5.4 Verletzung eines Beteiligungsrechts

Bei einer Verletzung des jeweiligen Beteiligungsrechts kann der Betriebsrat wie folgt reagieren:

  • Verletzung des Mitbestimmungsrechts: Anrufung des Arbeitsgerichts (ggf. mit einer einstweiligen Verfügung) oder der Einigungsstelle
  • Verletzung des Mitwirkungsrechts: Anrufung des Arbeitsgerichts
  • Verletzung des Informationsrechts: Anrufung des Arbeitsgerichts

6. Sonderformen

Neben dem (allgemeinen) Betriebsrat gibt es

  • den Gesamtbetriebsrat:Dieser wird gemäß § 47 BetrVG gebildet, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen, und besteht aus den Vertretern der jeweiligen Betriebsräte.
  • die Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • den Konzernbetriebsrat:Dieser kann in Konzernen gemäß § 18 AktG gebildet werden, wenn die Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen wenigstens 75 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, zustimmen.
  • den Europäischen Betriebsrat:Dieser ist in bestimmten gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland zu errichten.
  • die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 94 SGB IX

7. Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat kann keine Vereinbarung treffen, nach der der Arbeitgeber im Falle der Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes eine Vertragsstrafe zu zahlen hat. Nach dem Urteil BAG 29.09.2004 - 1 ABR 30/03 fehlt ihm hierzu die erforderliche Vermögens- und Rechtsfähigkeit.

8. Ausschluss

Ein Betriebsratsmitglied kann bei der groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat gemäß § 23 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht zu stellen. Antragsberechtigt sind:

  • ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
  • der Betriebsrat
  • der Arbeitgeber
  • eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft

Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn sie objektiv erheblich, also besonders schwerwiegend gegen den Zweck des jeweiligen Gesetzes verstößt. Entscheidend ist, dass die konkrete Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten, des Anlasses und der Persönlichkeit des Betriebsratsmitglieds, so erheblich ist, dass es für die weitere Amtsausübung untragbar erscheint (BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92). Denkbar ist, dass der Betriebsfrieden ohne Amtsenthebung nachhaltig gestört oder auch nur ernstlich gefährdet bliebe oder dass das Vertrauensverhältnis zum Betriebsrat, der Belegschaft oder dem Arbeitgeber zerstört oder aus anderen Gründen eine gesetzmäßige Arbeit des Betriebsratsmitglieds nicht mehr zu erwarten ist. Es kommt folglich auf eine Zukunftsprognose an (LAG Niedersachsen 25.10.2004 - 5 TaBV 96/03).

9. Kündigung

Betriebsratsmitglieder unterliegen einem Sonderkündigungsschutz: Gemäß § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 626 BGB ist bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen möglich:

a)
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung erfüllt sein, d.h. es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Zu der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist siehe unten "Zustimmung des Betriebsrats".Es kommt zudem darauf an, ob dem Kündigenden angesichts der Vertragsverstöße die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann; bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar wäre (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 821/06).
b)
Kündigungsgrund kann jedoch nur eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten sein, wie z.B. eine sexuelle Belästigung oder die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen. Verletzungen der Amtspflicht können nur mit dem Ausschlussverfahren geahndet werden. Bei Mischtatbeständen gilt Folgendes: Sofern eine Handlung sowohl eine Amtspflichtverletzung als auch einen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellt oder die Vertragsverletzung nur deshalb eingetreten ist, weil der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied tätig geworden ist, kann ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen. In einem solchen Fall ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten als ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (LAG Baden-Württemberg 21.07.2000 - 20 TaBV 4/99).Nach der Entscheidung LAG Niedersachsen, 25.10.2004, 5 TaBV 96/03 ist bei beleidigenden Äußerungen des Betriebsrats über den Arbeitgeber sowohl eine Verletzung der Amtspflicht wie auch der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zu Zurückhaltung und Mäßigung gegeben.
c)
Die außerordentliche Kündigung erfordert gemäß § 103 BetrVG formell die vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert dieser die Zustimmung, so kann die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.Die Zustimmung muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB eingeholt werden bzw. bei dem Arbeitsgericht beantragt werden.Die Kündigung selbst muss dann nach der Einholung der Zustimmung des Betriebsrats innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen werden oder unverzüglich nach der Zustimmung durch das Arbeitsgericht.Nach einem Urteil des BAG (04.03.2004 - 2 AZR 147/03) handelt es sich bei der Zustimmung nicht um eine Zustimmung im Sinne des § 182 BGB mit der Folge, dass sie nicht in schriftlicher Form vorliegen muss.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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