JuraForum.de > Lexikon > B > Betriebsgefahr
Die Betriebsgefahr ist die von einer Sache nur aufgrund ihrer Eigenart ausgehende erhöhte Gefahr. Sie ist eine Unterform der Gefährdungshaftung. Der Inhaber der Betriebsgefahr haftet aufgrund einer Sacheinstandspflicht.
Die in der Praxis am häufigsten in Erscheinung tretende Betriebsgefahr ist die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr: Gemäß § 7 StVG haftet der Fahrzeughalter verschuldensunabhängig, wenn mit seinem Fahrzeug ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde.
Gemäß § 18 StVG gilt dies auch für den Fahrzeugführer, der nicht gleichzeitig Halter ist, aber diese Haftung erfordert ein Verschulden (BGH 17.11.2009 - VI ZR 64/08).
Zu unterscheiden sind die einfache und die erhöhte Betriebsgefahr:
Die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen führt regelmäßig allein zu einer erhöhten Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges (OLG Schleswig 30.07.2009 - 7 U 12/09).
Die Betriebsgefahr wird im Falle eines Schadensersatzanspruches als Mitverschulden angerechnet. Die Anrechnung der Betriebsgefahr erfordert kein Verschulden.
Voraussetzung einer Anrechnung der Betriebsgefahr: Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht. Die Tatsache, dass ein unbekannter Dritter den auf dem Parkplatz abgestellten PKW vorsätzlich in Brand gesetzt hat, begründet keine Betriebsgefahr (BGH 27.11.2007 - VI ZR 210/06).
Beweispflichtig ist der Schädiger bzw. die andere Partei.
Die Betriebsgefahr kann auch zur Minderung des Schmerzensgeldanspruchs führen.
§§ 7, 18 StVG
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