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Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Steht fest, dass aufgrund dringender betrieblicher Bedürfnisse einem Arbeitnehmer gekündigt werden muss, kann der Arbeitgeber den zu kündigendem Arbeitnehmer nicht nach freiem Belieben auswählen. Er hat eine Sozialauswahl vorzunehmen.

2. Durchführung der Sozialauswahl

Die Sozialauswahl verläuft in folgenden Schritten:

a)
Der Arbeitgeber muss die vergleichbaren Arbeitnehmer in einer Gruppe zusammenfassen. Der Vergleich erfolgt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf drei Ebenen:
(1)
Horizontale Ebene:Die Arbeitnehmer müssen eine vergleichbare Berufsausbildung haben bzw. vergleichbare Tätigkeiten ausüben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 907/06) bestimmt sich der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht einer Vergleichbarkeit nicht entgegen.An einer Vergleichbarkeit innerhalb der Arbeitnehmer eines Betriebes fehlt es jedoch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen des Direktionsrechts auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann (BAG 18.10.2006 - 2 AZR 676/05).Etwas anderes gilt bei dem Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes: Liegen die Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebes vor, so sind alle vergleichbaren Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen in die Sozialauswahl einzubeziehen.
(2)
Vertikale Ebene:Es können nur Arbeitnehmer auf derselben Hierarchieebene miteinander verglichen werden.
(3)
Räumliche Ebene:Die Sozialauswahl ist grundsätzlich auf die Mitarbeiter des Betriebes beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens hätte versetzt werden können (BAG 15.12.2005 - 6 AZR 199/05 und BAG 02.06.2005 - 2 AZR 158/04, BAG 18.10.2006 - 2 AZR 676/05).

Durch den Einsatz eines neuen Computerprogramms ist in einer Privatklinik ein mit der Buchführung beschäftigter medizinischer Fachangestellter überflüssig geworden. In die Gruppe der vergleichbaren medizinischen Fachangestellten fallen auch die anderen im medizinischen Bereich beschäftigten medizinischen Fachangestellten (da die Ausbildung zu beiden Tätigkeiten befähigt), aber nicht die im Labor der Praxis beschäftigte Medizinisch-Technische Fachangestellte.

Etwas anders gilt, wenn die Tätigkeit mittlerweile durch Fortbildungen so speziell geworden ist, dass die anderen, im medizinischen Bereich tätigen medizinischen Fachangestellten nicht mehr in der Lage sind, diese Tätigkeit ohne Weiteres auszufüllen. Dann sind sie in die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer nicht mehr aufzunehmen.

b)
Aus der nach diesen Grundsätzen gebildeten Gruppe sind die offensichtlich unkündbaren Arbeitnehmer herauszunehmen. Dies sind Arbeitnehmer, die sich im Mutterschutz / Elternzeit befinden oder mit denen befristete Arbeitsverträge abgeschlossen wurden, es sei denn in den befristeten Arbeitsverträgen wurde die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung während der Befristung ausdrücklich zugelassen.
c)
Dem am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmern ist zu kündigen. Dabei können bei der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG nur folgende Kriterien berücksichtigt werden:
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung
Daneben ist der Arbeitgeber berechtigt, Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen
  • ihrer Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und Leistungen oder
  • zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes
benötigt werden, bei der Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer außer Acht zu lassen (Leistungsträger). Auf Wunsch des gekündigten Arbeitnehmers müssen ihm die Gründe und Auswahlkriterien dargelegt werden. Erfüllt der Arbeitgeber diesen Auskunftsanspruch nicht oder nicht vollständig, wird die Kündigung nicht unwirksam. Dem betroffenen Arbeitnehmer können aber Schadensersatzansprüche zustehen.

3. Andere Vorgaben zur Durchführung der Sozialauswahl

Gemäß § 1 Abs. 4 KSchG kann das Verhältnis der Sozialauswahl-Kriterien zueinander in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt werden. Folge ist, dass die Bewertung dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann.

Gemäß § 1 Abs. 5 KSchG besteht bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Vermutung für die Begründetheit einer betriebsbedingten Kündigung, wenn die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet werden. In diesem Fall kann die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Diese Vermutung gilt nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Durch § 1 Abs. 5 KSchG soll den Betriebspartnern ein weiter Spielraum bei der Sozialauswahl eingeräumt werden (BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06).

4. Fehlerhafte Sozialauswahl

Das Bundesarbeitsgericht änderte im November 2006 mit der Entscheidung BAG 09.11.2006 - 2 AZR 812/05 seine Rechtsprechung zu den Folgen einer fehlerhaften Sozialauswahl:

Zuvor galt, dass wenn dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl ein Fehler unterlaufen war, die Kündigungen aller gekündigten Mitarbeiter unwirksam wurden, sogenannter Domino-Effekt.

Jetzt gilt: Kann der Arbeitgeber in dem Kündigungsschutzprozess nunmehr nachweisen, dass auch bei einer korrekten Sozialauswahl dem betreffenden Arbeitnehmer hätte gekündigt werden können, so bleiben die Kündigungen wirksam.

In diesen Fällen ist der Fehler für die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers nicht ursächlich geworden und die Sozialauswahl jedenfalls im Ergebnis ausreichend.

5. Öffentlicher Dienst

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt sich der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, d.h. nach der ausgeübten Tätigkeit. Dabei kommt der tariflichen Eingruppierung insofern eine besondere Bedeutung zu, als dass in die Sozialauswahl nur Angestellte derselben Vergütungsgruppe einbezogen werden können. Dies gilt nur für die originäre Vergütungsgruppe und nicht für die durch einen Bewährungsaufstieg erlangte Vergütungsgruppe (BAG 23.11.2004 - 2 AZR 38/04).

An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (BAG 02.03.2006 - 2 AZR 23/05).

6. Beweislast

Der Arbeitnehmer muss zunächst entsprechend seinem Kenntnisstand darlegen, dass der Arbeitgeber eine fehlerhafte Sozialauswahl durchgeführt hat. Der Arbeitgeber muss dann seine Entscheidung beweisbar rechtfertigen.

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