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Als Betriebsausgaben gelten alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst werden (§ 4 Abs. 4 EStG).
Betriebsausgaben werden bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) abgezogen. Als Betriebsausgaben können alle Vermögensabflüsse in Geld- oder Sachwerten berücksichtigt werden, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.
Wie bei den Werbungskosten gilt auch für die Betriebsausgaben das Aufteilungs- und Abzugsverbot (§ 12 EStG). D.h. Ausgaben, die sowohl eine private als auch eine betriebliche Veranlassung haben, können bei der Gewinnermittlung nur abgezogen werden, wenn
Daneben ist bei Betriebsausgaben immer auch zu prüfen, ob die Aufwendungen notwendig, angemessen, allgemein üblich und zweckmäßig sind (§ 4 Abs. 5 EStG). Das gilt vor allem, wenn nach der Art der Aufwendungen eine private Mitveranlassung nicht auszuschließen ist (BFH 04.03.1986 - VIII R 188/84; BStBl 1986 II S. 373). Probleme mit dem Betriebsausgabenabzug können sich daher z.B. ergeben beim Abzug von
Die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen muss nachgewiesen werden. Dabei kommt der Art der Buchung - z.B. Verbuchung von Kosten über betriebliche Konten - allenfalls Indizwirkung zu (BFH 13.12.1984 - VIII R 296/81; BStBl 1985 II S. 325). Andererseits können daher auch Kosten, die zunächst privat verauslagt wurden, bei entsprechender betrieblicher Veranlassung ohne weiteres als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dazu im folgenden:
Als vorweggenommene Betriebsausgaben kommen vor allem in Betracht
Nachträgliche Betriebsausgaben liegen demgegenüber häufig vor, wenn nach Betriebsaufgabe bzw. Insolvenz der bisherige Inhaber oder Beteiligte (an einer Personengesellschaft) für nicht getilgte betriebliche Schulden in Anspruch genommen wird. In diesem Fall können die auf die verbleibenden Verbindlichkeiten zu zahlenden Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, nicht aber die Tilgungsleistungen. Voraussetzung ist allerdings, dass das gesamte Betriebsvermögen zur Schuldentilgung eingesetzt wurde. Keine nachträglichen Betriebsausgaben liegen daher vor, wenn im Rahmen der Betriebsaufgabe ein Betriebsgrundstück in Privatvermögen überführt wird, anstatt es zu verwerten und den Erlös zur Schuldentilgung zu verwenden. In einem solchen Fall zurückbleibende Betriebsschulden verlieren dadurch den für den Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen erforderlichen betrieblichen Zusammenhang (BFH 27.11.1984 - VIII R 2/81; BStBl 1985 II S. 323).
Als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig kann in Ausnahmefällen die Begleichung betrieblicher Verbindlichkeiten sein, wenn sie in der Schlussbilanz nicht passiviert waren und dies nicht rechtsmissbräuchlich (bewusst) erfolgt ist. Denkbar ist dies z.B., wenn bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) in der zwingend aufzustellenden Schlussbilanz betriebliche Steuerschulden versehentlich nicht durch eine Rückstellung erfasst wurden (BFH 28.02.1990 - I R 205/85; BStBl 1990 II S. 537).
§ 4 Abs. 4 EStG
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