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Betriebsänderung

Lexikon


Erklärung

1. Definition

Grundlegende Änderung von betrieblichen Wesensmerkmalen.

Betriebsänderungen i.S.v. § 111 S. 3 BetrVG sind

2. Voraussetzungen der Rechte des Betriebsrats

2.1 Allgemein

Gemäß § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.

Anknüpfungspunkt für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist das Unternehmen. Daher hat der Arbeitgeber im Falle einer Betriebsänderung auch in kleineren Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern einen Interessenausgleich zu versuchen, sofern im Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigt sind.

Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers besteht nur bei geplanten Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Liegt einer der Tatbestände des § 111 S. 3 BetrVG vor, ist nach dem Urteil BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 "nicht mehr zu prüfen, ob nachteilige Folgen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zu erwarten sind. Diese werden in den dort genannten Fällen fingiert."

Der Betriebsrat kann einen Sozialplan erzwingen.

2.2 Betriebsänderung in der Form der Einschränkung des gesamten Betriebs

Das Bundesarbeitsgericht hat bei einer Betriebsänderung in der Form der Einschränkung des gesamten Betriebs zur Erfüllung der Voraussetzungen der Rechte des Betriebsrats folgende Anforderungen aufgestellt (BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09):

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