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Zweite Säule der Altersversorgung.
Die betriebliche Altersversorgung ist neben der gesetzlichen Altersrente und der privaten Vorsorge eine der Säulen der Altersvorsorge.
Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung sind das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, ein Versorgungszweck und ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) als Grund der Versorgungszusage.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung. Eine Ausnahme besteht gemäß § 1a BetrAVG für die Fälle der Entgeltumwandlung.
Der Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage, einer betrieblichen Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Gesetzliche Grundlage der betrieblichen Altersversorgung ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
Die Vorschriften sind grundsätzlich zwingend. Von ihnen kann jedoch zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
Änderungen zuungunsten der Arbeitnehmer sind auf die in § 17 Abs. 3 BetrAVG genannten Tatbestände beschränkt und können zudem nur in einem Tarifvertrag vereinbart werden.
Im Wesentlichen werden fünf Arten der betrieblichen Altersvorsorge unterschieden, von denen zwei unmittelbare und drei mittelbare Versorgungen sind (Einschaltung eines anderen Versorgungsträgers):
Die Versorgungszusagen aus einer betrieblichen Altersversorgung gleich welcher Form gehen bei einem Betriebsübergang auf den neuen Inhaber über. Die Zeiten der Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet.
BetrAVG
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