Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonBBetrieb 

Betrieb

Lexikon


Erklärung

Der Begriff des Betriebes ist gesetzlich nicht definiert. Die Begriffe Unternehmen und Betrieb werden umgangssprachlich oft bedeutungsgleich verwandt. Eine eindeutige Abgrenzung ist aufgrund der verschiedenen Definitionen sowie Verwendungen der Begriffe in den einzelnen Wissenschaften (Betriebswirtschaft, Rechtswissenschaft etc.) nicht möglich.

Im Arbeitsrecht ist der Betrieb eine Unterorganisationsform des Unternehmens.

Betrieb ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so u.a. BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06) eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden.

Ein Betriebsteil ist zwar auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb (BGH s.o.).

Im Arbeitsrecht sind diese Unterscheidungen u.a. für folgende Rechtsnormen von Bedeutung:

  • Voraussetzungen des Eintritts des Kündigungsschutzes ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG, dass der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten in dem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist.
  • Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 KSchG an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.
  • Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen der Geltung ihrer Tarifverträge die Anwendung auf bestimmte Betriebe bzw. Betriebsteile unabhängig von dem wirtschaftlichen Zusammenschluss festlegen.
  • In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann gemäß § 1 BetrVG ein Betriebsrat gewählt werden.
  • Bestehen in einem Unternehmen, dem mehrere Betriebe untergeordnet sind, mehrere Betriebsräte, so ist gemäß § 47 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Betrieb" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte