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Betreuungsunterhalt

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Erklärung

1. Gesetzliche Regelung und Rechtsprechung

Ein geschiedener Ehegatte hat gemäß § 1570 Abs. 1 BGB nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesicherten Anspruch auf Unterhalt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Vorgaben übernommen, so BGH 15.06.2011 - XII ZR 94/09: "Ein Altersphasenmodell wird den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht".

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich dabei,

a)
gemäß § 1570 Abs. 1 BGB soweit dies der Billigkeit entspricht. Bei der Entscheidung über die Billigkeit sind die Belange des Kindes und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
  • Aufgrund des Verweises auf "bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung" wird sichergestellt, dass die Fremdbetreuung tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sein muss. Der Unterhaltsbedürftige kann dabei nicht auf die Möglichkeit einer Betreuung durch Großeltern etc. verwiesen werden, da diese nicht verpflichtet sind, das Kind zu übernehmen.Die Belange des Kindes sind insoweit zu berücksichtigen, als dass bei diesem eine Entwicklungsverzögerung / Behinderung vorliegt oder das Kindeswohl aus sonstigen sachlichen Gründen eine persönliche Betreuung erfordert.
  • Der BGH hat in den Urteilen BGH 17.06.2009 - XII ZR 102/08, BGH 18.03.2009 - XII ZR 74/08 BGH 16.07.2008 - XII ZR 109/05 zur Auslegung der neuen gesetzlichen Vorgaben Stellung genommen:Die Neuregelung verlangt keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat.Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (BGH 30.03.2011 - XII ZR 3/09).Voraussetzung eines gestuften Übergang ist aber, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen (BGH 15.06.2011 - XII ZR 94/09).
b)
gemäß § 1570 Abs. 2 BGB wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (eheliche Solidarität).Ein Anspruch aus § 1570 Abs. 2 BGB kann in Betracht kommen, wenn die Kinder an sich einer persönlichen Betreuung nicht bedürfen, sich der betreuende Elternteil aber entsprechend der vereinbarten und praktizierten Rollenverteilung in der Ehe darauf eingerichtet hat, die Kinder weiterhin persönlich zu betreuen, etwa weil er seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Der Anspruch besteht allerdings nur, solange der betreuende Elternteil das Kind entsprechend der ursprünglich gemeinsamen Abrede auch tatsächlich betreut.§ 1570 Abs. 2 BGB kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Anspruch bei einer Hausfrauenehe immer besteht.Beruht die Unterhaltsbedürftigkeit allein darauf, dass der Unterhaltsbedürftige infolge der Zurückstellung der Berufstätigkeit während der Kindesbetreuung eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag, so ergibt sich der Unterhaltsanspruch insoweit aus § 1573 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt unter dem Gesichtspunkt der elternbezogenen Gründe kann sich schließlich auch dann ergeben, wenn und soweit die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs trotz der ganztägigen anderweitigen Betreuung des Kindes noch eingeschränkt ist (BGH 21.04.2010 - XII ZR 134/08).

2. Beweislast

Im Rahmen der Beweislast hat der Unterhaltsbedürftige nunmehr die Voraussetzungen darzulegen, d.h. dass eine Betreuungsmöglichkeit nicht besteht oder das Kind eine weitere persönliche Betreuung benötigt etc. (OLG Celle 07.02.2008 - 17 UF 203/07).

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