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Betreuung

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Erklärung

1. Einleitung der Betreuung

Betreuung ist die rechtliche und tatsächliche Hilfestellung von Hilfebedürftigen zur Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die Betreuung wird von Amts wegen oder nach einem Antrag durch das Familiengericht angeordnet.

Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 - 1908k BGB geregelt. Darüber hinaus sind die in § 1908i BGB aufgeführten Vorschriften entsprechend anwendbar.

2. Voraussetzungen der Betreuung

Voraussetzungen einer Betreuerbestellung sind gemäß § 1896 BGB:

Gemäß § 1896 Abs. 1a BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden. Die Bestellung gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten ist daher nur dann möglich, wenn dieser Wille krankheitsbedingt dem Betreuten nicht zugerechnet werden kann. Es gelten die zur Bestimmung der Geschäftsfähigkeit eines Erwachsenen bestehenden Grundsätze.

Erforderlich ist, dass der Betreute sowohl eine Einsichts- als auch eine Handlungsfähigkeit für die Betreuerbestellung besitzt. Er muss verstehen, aus welchen Gründen ein Betreuer bestellt werden soll und welche Vor- und Nachteile die Bestellung für ihn bedeutet. In der Praxis ist der freie Wille ggf. durch einen Sachverständigen zu beweisen.

3. Betreuerbestellung

3.1 Allgemein

Bei der Person des Betreuers sollte es sich um eine natürliche Person handeln, die geeignet ist, die durch die Betreuung entstehenden Aufgaben zu erfüllen. Wünsche des zu Betreuenden sollen berücksichtigt werden. Für das Gericht verbindlich sind grundsätzlich die in einer zuvor erstellten Betreuungsverfügung geäußerte Auswahl des Betreuers bzw. die Nennung von Personen, die keinesfalls als Betreuer bestellt werden sollen.

Rechtsgrundlage der Betreuerbestellung ist § 1897 BGB. Berufsbetreuer müssen bei der erstmaligen Bestellung ein Führungszeugnis und eine Abschrift aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen. Auch muss die Zahl und der Umfang der Betreuungen erklärt werden.

Nicht zum Betreuer bestellt werden können Personen, die zu der Anstalt, dem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der zu Betreuende untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer engen Beziehung stehen. Mitglieder von Betreuungsvereinen oder einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde dürfen nur mit Zustimmung des Vereins bzw. der Behörde bestellt werden.

Nach der Entscheidung BGH 15.12.2010 - XII ZB 165/10 hindert eine vom Betroffenen bereits früher erteilte Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachterteilung Bedenken bestehen.

3.2 Kontrollbetreuung

Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser sogenannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksamen erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen.

Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung aber, dass ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Allein die Tatsache, dass der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr kontrollieren kann, ist nicht ausreichend, denn gerade für diesen Fall wurde die Vorsorgevollmacht erstellt. U.a. wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen, kann eine Kontrollbetreuung infrage kommen (BGH 30.03.2011 - XII ZB 537/10).

4. Pflicht zum persönlichen Kontakt

Mit dem am 5. Juli 2012 in Kraft tretenden § 1837 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 1908i BGB wird für das Familiengericht verdeutlicht, dass sich seine Aufsicht über die Amtsführung des Betreuers insbesondere auch auf die von diesem unterhaltenen Kontakte mit dem Betreuten bezieht.

Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 BGB kann in der Regel auch dann vorliegen, wenn der Betreuer die im Einzelfall erforderlichen Kontakte zu seinem Betreuten nicht einhält.

5. Betreuungsplan

Zu den in § 1901 BGB aufgeführten Pflichten eines Berufsbetreuers gehört die Erstellung eines Betreuungsplans zu Beginn der Betreuung. Der Betreuungsplan ist in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu erstellen. Inhalte des Betreuungsplans können nach den Zielen des Gesetzgebers sowohl persönliche als auch vermögensrechtliche Aufgaben sein. Ziele des Betreuungsplans sind sowohl die Verbesserung der Betreuungsbedürftigkeit des Betreuten als auch die Aufstellung der zu lösenden Aufgaben der einzelnen Aufgabenkreise. Der Betreuungsplan ist laufend zu aktualisieren.

6. Rechtliche Stellung des Betreuten

Durch die Betreuung wird grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht beeinflusst.

7. Einwilligungsvorbehalt

Besteht die Gefahr, dass der Betreute sich oder sein Vermögen gefährdet, kann das Familiengericht den Betreuten im Aufgabenbereich des Betreuers unter dessen Einwilligungsvorbehalt stellen. Dadurch sind die meisten Vorschriften der beschränkten Geschäftsfähigkeit entsprechend anzuwenden.

8. Genehmigungsfreie Geschäfte

§ 1813 BGB bestimmt die Geschäfte, die der Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts ausführen kann.

Gemäß § 1813 Absatz 1 Nummer 3 BGB kann der Betreuer über das Guthaben des Betreuten auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto genehmigungsfrei verfügen. Dabei kommt es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10798) nicht darauf an, ob er selbst, der Betreute oder Dritte das Geld auf das Konto eingezahlt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Guthaben die Betragsgrenze gemäß § 1813 Absatz 1 Nummer 2 BGB einhält.

9. Betreuungsverfügung

Im Rahmen einer Betreuungsverfügung kann der Betreute die Person des Betreuers bestimmen.

10. Vergütung des Betreuers

Die Vergütung eines Betreuers unterliegt bestimmten Vorgaben.

11. Rechtsmittel

Die Anordnung der Betreuung kann mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG angegriffen werden.

12. Tod des Betreuten

Die Betreuung endet automatisch mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer ist verpflichtet, den Betreuerausweis zurückzugeben und einen Schlussbericht sowie ggf. eine Schlussabrechnung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen (§§ 1840, 1893 BGB).

Ist die Sicherung des Nachlasses zu besorgen, so muss der Betreuer eine Nachlasspflegschaft beantragen. Möglich ist auch, dass er selbst als Nachlasspfleger eingesetzt wird.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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