JuraForum.de > Lexikon > B > Betreuer - Vergütung
Grundsätzlich sieht das Gesetz keinen Anspruch des Betreuers auf Vergütung vor.
Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Sie ist dann zu vergüten, wenn
Die Rechtsgrundlagen des Vergütungsrechts der berufsmäßigen Betreuer sind im BGB geregelt. Es sind die §§ 1908i, 1836 BGB. Die Einzelheiten sind im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) geregelt.
Die Vergütung kann nur quartalsweise abgerechnet werden.
Die Betreuung wird u.a. dann berufsmäßig ausgeübt, wenn
Die berufsmäßig ausgeübte Betreuung ist gemäß § 1 Abs. 2 VBVG zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den in den §§ 4 - 8 VBVG festgelegten Grundsätzen.
Die Höhe der Vergütung ergibt sich zum einen aus der Höhe der Stundensätze. Es bestehen gemäß § 4 VBVG drei Stufen, die sich an der Ausbildung des Betreuers orientieren. Voraussetzung ist aber, dass die besonderen Kenntnisse für die Führung der Betreuung nutzbar sind:
In den Stundensätzen enthalten ist der Ersatz für anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen sowie die anfallende Umsatzsteuer. Zusätzlich geltend gemacht werden können Aufwendungen, die zu dem Gewerbe oder dem Beruf des Betreuers gehören. Hierunter fallen z.B. Aufwendungen, die nach dem RVG abgerechnet werden können.
Der zu vergütende Zeitaufwand (Stundenansatz) ist durch die Vorgaben des § 5 VBVG pauschaliert. Bei der Höhe der Stundenansätze wird unterschieden zwischen der Dauer der Betreuung, vermögenden und mittellosen Betreuten sowie in einem Heim oder außerhalb eines Heims lebenden Betreuten. Danach kann der Betreuer monatlich pauschal folgende Stundenansätze abrechnen:
Der Betreute hat eigene Mittel:
| Dauer der Betreuung | der Betreute lebt in einem Heim | der Betreute lebt außerhalb eines Heims |
|---|---|---|
| 1. - 3. Monat | 5,5 Stunden im Monat | 8,5 Stunden im Monat |
| 4. - 6. Monat | 4,5 Stunden im Monat | 7,0 Stunden im Monat |
| 7. - 12. Monat | 4,0 Stunden im Monat | 6,0 Stunden im Monat |
| ab dem 13. Monat | 2,5 Stunden im Monat | 4,5 Stunden im Monat |
Der Betreute ist mittellos:
| Dauer der Betreuung | der Betreute lebt in einem Heim | der Betreute lebt außerhalb eines Heims |
|---|---|---|
| 1. - 3. Monat | 4,5 Stunden im Monat | 7,0 Stunden im Monat |
| 4. - 6. Monat | 3,5 Stunden im Monat | 5,5 Stunden im Monat |
| 7. - 12. Monat | 3,0 Stunden im Monat | 5,0 Stunden im Monat |
| ab dem 13. Monat | 2,0 Stunden im Monat | 3,5 Stunden im Monat |
Der auf die Dauer der Betreuung bezogene Stundenansatz bezieht sich auf die Gesamtdauer der Betreuung, nicht auf die durch den jeweiligen Betreuer geleistete Betreuung. Danach kann ein nach drei Jahren die Betreuung übernehmender neuer Betreuer auch nur den jeweils niedrigsten Stundenansatz geltend machen.
Wird die Betreuung nicht während des gesamten Monats ausgeübt, so ist sie anteilig abzurechnen. Dies gilt ebenso für einen Wechsel der Betreuungsbedingungen (Einzug in Heim etc.).
Wird die berufsmäßige Betreuung durch einen Rechtsanwalt ausgeübt, so richtet sich dessen Vergütungsanspruch grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen der Betreuervergütung. Handelt es sich bei der auszuführenden Aufgabe jedoch um eine anwaltsspezifische Tätigkeit, so kann der Rechtsanwalt die übliche Rechtsanwaltsvergütung in Rechnung stellen (BGH 20.12.2006 - XII ZB 118/03).
Daneben bestehen in den §§ 6 - 8 VBVG besondere Vergütungsregeln für
Mit dem Urteil BFH 15.06.2010 - VIII R 10/09 änderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung (BFH 04.11.2004 - IV R 26/03; Einkünfte einer berufsmäßigen Betreuung unterliegen der Gewerbesteuer) und urteilte, "dass Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind."
§§ 1835, 1908i BGB
VBVG
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