JuraForum.de > Lexikon > B > Betretenserlaubnis - Ausländerrecht
Folge der Ausweisung eines Ausländers ist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Das Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot ist auf Antrag des Ausländers zu befristen. Der Ausländer kann jedoch vor dem Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG die Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten des Bundesgebietes erhalten. Voraussetzung ist, dass die Versagung der Betretenserlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde oder zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern.
Dies kann z.B. die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zur Anfechtung der Ausweisungsverfügung sein. Die Teilnahme gewährt dem Kläger die Einhaltung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.
Daneben kann gemäß § 5 Abs. 4 S. 4 AufenthG das Bundesministerium des Innern in begründeten Einzelfällen die Einreise des Ausländers trotz des Vorliegens von Ausweisungsgründen erlauben.
§ 11 Abs. 2 AufenthG
© "Betretenserlaubnis - Ausländerrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum