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Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess

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Erklärung

Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für beim Verwaltungsgericht erhobene Rechtsschutzanträge (Klage oder Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes). Die Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 61 VwGO entspricht der Parteifähigkeit im Sinne des § 50 ZPO.

Es wird unterschieden zwischen notwendigen und möglichen Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Notwendige Beteiligte sind der Kläger und Beklagte bzw. der Antragsteller und Antragsgegner. Mögliche Beteilgte sind nach § 63 Nr. 3 VwGO die Beigeladenen im Sinne von § 65 VwGO und nach § 63 Nr. 4 VwGO der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des öffentlichen Interesses.

Behörden sind anders als im Verwaltungsverfahren im Verwaltungsstreitverfahren dann beteiligtenfähig, wenn das Landesrecht dies bestimmt (z.B. § 5 Abs. 1 AG VwGO,NW; § 8 Abs. 1 Nds. AG VwGO,NI). Jedoch kann der Landesgesetzgeber nur den Landesbehörden und nicht den Bundesbehörden die Beteiligtenfähigkeit zuerkennen. Zu letzterem ist nur der Bundesgesetzgeber befugt.

Hinsichtlich der Beteiligungsfähigkeit von Vereinigungen gilt das unter Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsverfahren Gesagte.

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