JuraForum.de > Lexikon > B > Beteiligte - Verwaltungsverfahren
Personen des Verwaltungsverfahrens, die mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet sind.
Die Beteiligtenstellung kann nur durch gesetzliche Bestimmung oder durch Ernennung der Verwaltungsbehörde erlangt werden. Unerheblich ist, ob jemand durch eine verwaltungsrechtliche Entscheidung in seinen materiellen Rechten beeinträchtigt ist. Entscheidend ist die formale Stellung.
Es ist zwischen notwendigen und fakultativen Beteiligten zu unterscheiden:
Notwendige Beteiligte (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwVfG):
Fakultative und notwendige Beteiligte (§ 13 Abs. 2 VwVfG):
Die im Verwaltungsverfahren mögliche fakultative Beteiligung ist das Pendant zur verwaltungsgerichtlichen Beiladung gemäß § 65 VwGO.
Folgen der Beteiligung:
Das wichtigste Recht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist in § 28 VwVfG niedergelegt: Wenn durch eine Entscheidung (Verwaltungsakt) die Rechte eines Beteiligten negativ betroffen werden können, ist diesem zuvor (und noch rechtzeitig) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (sog. Verpflichtung zur Anhörung des Beteiligten).
Die Beteiligung von Dritten am Verwaltungsverfahren i.S. des § 13 Abs. 2 VwVfG bewirkt, dass der Verwaltungsakt auch gegenüber dem Dritten wirksam wird, sofern er nicht angegriffen wird.
Folgen einer unterlassenen Beteiligung:
Unterblieb die Benachrichtigung eines möglichen Beteiligten und konnte dieser aus diesem Grund nicht beteiligt werden, ist das Verwaltungsverfahren fehlerhaft, kann aber geheilt werden.
Folge der fehlenden Beteiligung ist, dass der Verwaltungsakt für den Dritten nicht bindend wird.
§ 13 VwVfG
§ 12 SGB X
§ 78 AO
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