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Betäubungsmittel sind die in alphabetischer Folge in den Anlagen 1 - 3 des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, insbesondere Opiate und Rauschgifte.
Gemäß § 3 Abs. 1 BtMG erfordert der Anbau, die Herstellung, der Handel etc. mit Betäubungsmitteln eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Eine Erlaubnis für die in der Anlage 1 genannten Betäubungsmittel kann nach § 3 Abs. 2 BtMG zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.
Nach dem Urteil BVerwG 19.05.2005 - 3 C 17/04 kann die Behandlung mit Cannabis im Rahmen einer Multiple-Sklerose-Erkrankung den therapeutischen Zweck rechtfertigen, die Erlaubnis ist daher zu erteilen. Nach der Begründung der Richter ist ein öffentliches Interesse dann gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem gegenwärtigen Anliegen der Allgemeinheit entspricht. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG einer der Gesetzeszwecke des Betäubungsmittelgesetzes. Diese realisiert sich jedoch in der Versorgung einzelner Individuen.
Die Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln obliegt der bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (http://www.bfarm.de) angesiedelten Bundesopiumstelle.
Im Betäubungsmittelgesetz ist in den §§ 29 ff. BtMG ein umfassender Straftatenkatalog aufgeführt. So macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil BGH 26.10.2005 - GSSt 1/05 den Beginn eines vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln festgelegt: Danach ist es ausreichend, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum Weiterkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem Verkäufer tritt.
Das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr unter der Einwirkung eines Betäubungsmittels kann insbesondere folgende Rechtsvorschriften berühren:
Anders als bei der Trunkenheit im Verkehr gibt es bei dem Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel keine festen Grenzwerte. Die Fahruntüchtigkeit muss in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden.
Nach dem Urteil OLG Hamm 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/05 muss sich der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit bei der Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Die Erkennbarkeit der Wirkung kann nach der Ansicht der Richter fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Begehung der Tat eine längere Zeit vergeht.
Neben der strafrechtlichen Sanktion ist die Staatsanwaltschaft auch angehalten, mit den Stellen zusammenzuarbeiten, die sich um die Betreuung von Suchtkranken bemühen, also den Gesundheitsämtern, Jugendämtern und Verbänden.
Bei Grundstoffen oder auch Drogenausgangsstoffen handelt es sich um 23 international gelistete Chemikalien, die in großem Umfang legal gehandelt werden, die aber auch als Ausgangsstoffe für die illegale Drogenherstellung benötigt und zu diesem Zweck missbräuchlich aus dem legalen Handelsverkehr abgezweigt werden, z.B. Essigsäureanhydrid für die Heroinherstellung und Kaliumpermanganat zur Kokain-Produktion.
Die weltweite Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen stellt daher einen unverzichtbaren und wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels dar. Sie wird durch ein System aus internationalen, EU-rechtlichen und nationalen Vorschriften geregelt. So sind die Grundstoffliste, Regelungen zum Handelsverkehr sowie Sanktionsgebote Teil des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Suchtstoffübereinkommen von 1988, BGBl. II 1993 S. 1136) sowie Gegenstand verschiedener Rechtsinstrumente der Europäischen Union.
Das EU-Grundstoffrecht ist in den folgenden EU-Verordnungen geregelt, die unmittelbar in Deutschland gelten:
Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Grundstoffüberwachungsgesetz. Das Gesetz hat jedoch im Bereich der administrativen Kontrolle (Erlaubnisse, Genehmigungen, Registrierung, Dokumentations- und Meldepflichten) neben dem EU-Recht keine eigenständige inhaltliche Regelungsfunktion.
Es enthält vielmehr nur die zur Ausführung des EU-Rechts in Deutschland notwendigen Vorschriften, wie z.B. die Regelung der Zuständigkeiten sowie Inhalte, die dem deutschen Gesetzgeber zur Regelung ausdrücklich zugewiesen wurden, wie die Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen, sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften.
BtMG
GÜG
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