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Bestimmung des zuständigen Gerichts

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Erklärung

Gesetzlich geregelte Bestimmung des Gerichts durch ein anderes Gericht.

1. Allgemein

In bestimmten Fällen kann die Zuständigkeit weder an Hand der gesetzlichen Vorschriften noch auf andere Weise bestimmt werden bzw. es bestehen sonstige Hindernisse. Dann kann die Zuständigkeit bindend durch ein Gericht festgelegt werden. Dies gilt dann sowohl für die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit. Dieses Verfahren ist aber nur in den in § 36 Abs. 1 ZPO enumerativ aufgezählten Fällen anwendbar.

Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ist ein Antrag einer der Parteien.

Zuständig für die Bestimmung des Gerichts ist das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht. Wäre dies jedoch der BGH, so ist der Antrag an das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu stellen.

Die Entscheidung ergeht durch einen Beschluss, der nicht angefochten werden kann und somit endgültig ist.

2. Rechtsanwaltsgebühren

Grundsätzlich gehört der rechtsanwaltliche Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zur Tätigkeit im Rechtszug und wird gemäß § 19 RVG nicht gesondert vergütet, sondern ist Bestandteil der Verfahrensgebühr.

Zu beachten ist, dass der Zuständigkeitsbestimmungsantrag selbst kein Sachantrag ist und nur die halbe Prozessgebühr geltend gemacht werden kann, wenn eine spätere Klage nicht eingereicht wird bzw. es auf der Beklagtenseite nur zu einer Stellungnahme oder einem Gegenantrag im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kommt.

Daneben gibt es folgende Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Zuständigkeitsbestimmungsantrag zu der Tätigkeit im Rechtszug gehört:

Folge ist, dass die rechtsanwaltliche Tätigkeit mit einer gesonderten Gebühr geltend gemacht werden kann. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Nr.  3403 f. Vergütungsverzeichnis zum RVG. Der Gegenstandswert für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wurde in einer OLG-Entscheidung mit 0,1 des Gegenstandswertes der Hauptsache bewertet.

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