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Die Bestechung ist eine Unterform der Korruption, die selbst gesetzlich nicht geregelt ist und die als Sammelbegriff für eine Vielzahl von Delikten und unrechtmäßigen Handlungsweisen dient. Erfasst werden neben der Bestechung und der Bestechlichkeit u.a. die Begünstigung, die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), die Unterschlagung, die Untreue (§ 266 StGB), der Betrug und der Submissionsbetrug, die unrechtmäßige Parteienfinanzierung sowie die Wähler- (§ 108b StGB) bzw. Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB).
Als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Einladungen von Sponsoren bei Sport- oder Kulturveranstaltungen dient der vom Bundesinnenministerium herausgegebene Leitfaden "Hospitality und Strafrecht - ein Leitfaden" (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Politik_Gesellschaft/Sport/DatenundFakten/Hospitality_Strafrecht.html).
Das in § 334 StGB geregelte Delikt der Bestechung von für den öffentlichen Dienst verpflichteten Personen besteht aus zwei Tatbeständen:
Im Unterschied zur Vorteilsgewährung muss sich der Vorteil bei der Bestechung auf eine bestimmte Diensthandlung beziehen, die zudem rechtswidrig sein muss bzw. - bei Vorliegen einer Ermessensentscheidung - bei der ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
Das Delikt der Bestechung besteht aus folgenden Tatbestandsmerkmalen:
Der in § 299 StGB geregelte Straftatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wurde aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in das Strafgesetzbuch überführt.
Tatbestandsmerkmale sind:
Die Anordnung einer Durchsuchung aufgrund des Verdachts der Bestechung im geschäftlichen Verkehr lässt sich nach der Entscheidung BVerfG 09.02.2005 - 2 BvR 1108/03 nicht allein darauf stützen, dass der Steuerpflichtige bestimmte Ausgaben nicht als Betriebsausgaben angegeben hat. Erforderlich ist zusätzlich die Kenntnis des Zwecks der Zahlung sowie des Zahlungsempfängers.
Die passive Form der Bestechung von Personen im öffentlichen Dienst sowie im geschäftlichen Verkehr, d.h. die Annahme des Vorteils, ist die Bestechlichkeit.
Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung (BGH 19.06.2008 - 3 StR 90/08).
Die Europäische Union hat verschiedene straf- und zivilrechtliche Konventionen / Übereinkommen zur Korruptionsbekämpfung erlassen, so z.B. den Rahmenbeschluss BS 2003/568 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor oder das Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind (EUBestBekÜbk).
Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers sowie die Bestechung im geschäftlichen Verkehr wurden in Deutschland bis vor einigen Jahren nicht strafrechtlich verfolgt. Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung wurde auch international die Erforderlichkeit der Ausweitung der Strafbarkeit erkannt. Am 17.12.1997 wurde das "OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" geschlossen, das mit dem IntBestG eine nationale Rechtsgrundlage erhalten hat.
In dem OECD-Übereinkommen sind aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens diejenigen (kleineren) Zahlungen ausgeklammert, die in einigen Ländern an Amtsträger etc. gezahlt werden müssen, damit diese überhaupt tätig werden können. Dies wurde nicht in das deutsche Recht umgesetzt.
§ 334 StGB
§ 299 StGB
IntBestG
BS 2003/568
EUBestBekÜbk
EUBestBekÜbkG
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