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JuraForum.deLexikonBBestandskraft eines Verwaltungsaktes 

Bestandskraft eines Verwaltungsaktes

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Erklärung

Ein Verwaltungsakt ist bestandskräftig, d.h. nicht mehr anfechtbar, wenn alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos waren bzw. die Fristen zur Einlegung der Rechtsbehelfe abgelaufen sind.

Die Bestandskraft kann gemäß § 51 VwVfG mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens angefochten werden.

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