JuraForum.de > Lexikon > B > Besonderes Gewaltverhältnis
Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger, in dem der Bürger eng mit dem Staat verbunden ist.
Als besondere Gewaltverhältnisse wurden früher die jetzigen öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnisse bezeichnet, bei denen für den Bürger eine enge Abhängigkeit zum Staat besteht.
Der Strafvollzug, die Schulen, die Hochschulen, das Beamtenverhältnis.
Der Ausdruck "Besonderes Gewaltverhältnis" ist heute nicht mehr gebräuchlich. Weitgehend wird der Ausdruck "Sonderrechtsverhältnis", teilweise auch der Ausdruck "Besonderes öffentlich-rechtliches Abhängigkeitsverhältnis" verwendet.
Bei der Beurteilung der Verwaltungsaktqualität von Maßnahmen in Sonderrechtsverhältnissen war die Außenwirkung der Maßnahmen lange Zeit umstritten.
Herrschend war früher eine auch vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Lösung, die die Verwaltungsaktqualität der Maßnahme danach beurteilte, ob die Regelung das Grund- oder das Betriebsverhältnis betraf.
Maßnahmen, die das Grundverhältnis (Begründung, wesentliche Änderung oder Beendigung des Gewaltverhältnisses) betrafen, besaßen Außenwirkung und waren daher als Verwaltungsakte anzusehen.
Maßnahmen, die das Betriebsverhältnis (Ausgestaltung des Gewaltverhältnisses im Einzelnen) betrafen, fehlte die Außenwirkung.
Heute ist ein Verwaltungsakt gegeben, wenn die Person durch die Entscheidung in ihrem persönlichen und nicht in dem amtlichen Rechtsverhältnis betroffen ist und die weiteren Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes vorliegen.
Im Einzelnen:
Gesetzlich nicht geregelt.
© "Besonderes Gewaltverhältnis" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.