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Besitz

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Erklärung

Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache.

Die Ausübung des Besitzes ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Besitzes.

Es werden folgende Besitzunterarten unterschieden, die bei einem Besitz auch in gemischter Form vorliegen können:

  • Nach der Nähe der Sachbeziehung: Mittelbarer und unmittelbarer Besitz.
    • Der mittelbare Besitz ist in § 868 BGB geregelt. Kennzeichnend ist, dass der mittelbare Besitzer seinen Besitz durch einen anderen unmittelbaren Besitzer für sich ausüben lässt und zwischen den beiden ein Verhältnis besteht, nach dem der unmittelbare Besitzer berechtigt ist, den Besitz für eine bestimmte Zeit auszuüben (Besitzmittlungsverhältnis).
    • Unmittelbarer Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt selbst ausübt.
  • Nach der Willensrichtung der Sachherrschaft: Eigenbesitz und Fremdbesitz.
    • Der Eigenbesitzer will die Sachherrschaft als ihm gehörend ausüben, unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen.
    • Dahingegen will der Fremdbesitzer den Besitz nicht mit dem Willen eines Eigentümers ausüben.
  • Nach der Anzahl der den Besitz ausübenden Personen: Alleinbesitz oder Mitbesitz.
    • Im Falle des Alleinbesitzes übt der Besitzer seine Sachherrschaft allein aus.
    • Bei einem Mitbesitz sind mehrere Besitzer zur Ausübung der Sachherrschaft berechtigt.
  • Nach der sozialen Einstufung der Sachherrschaft: Besitzer oder Besitzdiener.
    • Besitzdiener ist gemäß der gesetzlichen Definition des § § 855 BGB jemand, der hinsichtlich der Sache in einem äußerlich erkennbaren sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzer steht und die tatsächliche Sachherrschaft nach dessen Weisungen ausübt.

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