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JuraForum.deLexikonBBeschuldigter 

Beschuldigter

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Bezeichnung eines Tatverdächtigen während des Ermittlungsverfahrens.

Im Ermittlungsverfahren überprüft die Staatsanwaltschaft, ob gegen einen Verdächtigen genügend Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage besteht. Nur in dieser Phase des Verfahrens wird der Verdächtige als Beschuldigter bezeichnet.

Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert. Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt.

2. Abgrenzung Zeuge - Beschuldigter

Nicht selten entsteht während der Befragung eines Zeugen ein Tatverdacht gegen diesen mit der Folge, dass der vormalige Zeuge von den Ermittlungsbeamten dann als Beschuldigter vernommen wird. Mit der Beschuldigteneigenschaft sind jedoch weitere Rechte verbunden (s.u.). Daher stellt sich die Frage, ab wann der Zeuge zum Beschuldigten wird. Der BGH hat dazu in der Entscheidung BGH 03.07.2007 - 1 StR 3/07 wie folgt Stellung genommen:

Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente.

Die Abgrenzung beurteilt sich danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt. Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differenzieren:

3. Vernehmung des Beschuldigten

Erhält der Beschuldigte die Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung, so muss er dieser nicht nachkommen. Sofern sich in der Praxis das Verfahren noch am Beginn befindet, teilt der Strafverteidiger der Polizeidienststelle das Nichterscheinen des Beschuldigten bei gleichzeitiger Beantragung der Akteneinsicht mit. Aufgrund der dadurch gewonnen Erkenntnisse wird dann ggf. eine schriftliche Einlassung erstellt.

Der Strafverteidiger hat grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht bei der polizeilichen Vernehmung, die Anwesenheit sollte jedoch beantragt werden und kann ihm daraufhin gestattet werden. Bei jugendlichen Beschuldigten steht dem/den Sorgeberechtigten ein Anwesenheitsrecht zu.

Der Beschuldigte hat einer richterlichen Vernehmung Folge zu leisten. Sie kann bei einem Nichterscheinen durch einen Vorführungsbefehl vollstreckt werden.

Bei der richterlichen Vernehmung ist das Anwesenheitsrecht des Strafverteidigers ausdrücklich in §§ 168c StPO geregelt. Der Strafverteidiger ist insofern über den Termin zu benachrichtigen. Wird gegen diese Benachrichtigungspflicht verstoßen, so kann nach der Rechtsprechung des BGH das Protokoll zwar nicht mehr als richterliches Protokoll gemäß § 251 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingebracht werden, jedoch als Niederschrift über eine andere Vernehmung gemäß § 251 Abs. 2 StPO verwendet werden.

Zur Vermeidung eines Beweisverwertungsverbots ist der Beschuldigte vor Beginn der Vernehmung wie folgt zu belehren:

Der Beschuldigte soll bereits in der ersten Vernehmung gemäß § 136 StPO auf die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

Eine der Folgen einer richterlichen Vernehmung ist, dass gemäß § 254 StPO durch die Protokollerstellung ein nach der richterlichen Vernehmung widerrufenes Geständnis als Beweismittel in den Prozess eingebracht werden kann.

4. Einlassung zum Tatvorwurf

Gemäß §§ 163a, 136 StPO hat der Beschuldigte das Recht, sich nicht zur Tat einzulassen. Die Vor- und Nachteile einer Einlassung sind mit dem Strafverteidiger sorgfältig abzuwägen. Für eine Einlassung spricht u.a., dass sie in der Regel strafmildernd berücksichtigt wird. Zudem kann mit ihr der Gang des Verfahrens bestimmt werden. Ist die Staatsanwaltschaft von einem anderen Gang des Verfahrens überzeugt, so muss sie dies beweisen.

Nachteile einer Einlassung können sein, dass der Beschuldigte ggf. zu früh ein Geständnis abliefert, falls die Staatsanwaltschaft ihm die Tatbegehung/-beteiligung möglicherweise nicht hätte beweisen können.

Die Einlassung kann auch schriftlich formuliert werden mit dem Vorteil, dass sie sorgfältig von dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten erstellt werden kann und so vermieden wird, dass sich der Beschuldigte durch Aufregung in Widersprüche verstrickt, wie dies z.B. bei einer Einlassung während einer Vernehmung der Fall sein könnte.

5. Unzulässige Vernehmungsmethoden

Gemäß § 136a StPO darf bei der (polizeilichen, richterlichen oder staatsanwaltlichen) Vernehmung des Beschuldigten auf dessen Freiheit der Willensentschließung/Willensbetätigung nicht durch unzulässige Vernehmungsmethoden eingewirkt werden. Das Gesetz nennt dabei beispielhaft die Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Verabreichung von Mitteln, Täuschung oder Hypnose. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Bei folgenden Zwangsmitteln bestehen gesetzlich vorgegebene Einschränkungen:

Die in der Vernehmung gewonnenen Ergebnisse unterliegen nur dann einem Beweisverwertungsverbot, wenn ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 136a StPO vorlag und dieser Verstoß ursächlich für die gewonnene Aussage war.

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