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JuraForum.deLexikonBBeschränkt dingliche Rechte 

Beschränkt dingliche Rechte

Lexikon


Erklärung

Belastung des Eigentums durch Nutzungs-, Verwertungs- oder Erwerbsrechte.

Die beschränkt dinglichen Rechte sind Teil des Sachenrechts. Aufgrund des Numerus Clausus der Sachenrechte sind sie abschließend wie folgt unterteilt:

  • Dienstbarkeiten:
    • Grunddienstbarkeit
    • Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
    • Nießbrauch.
  • Erbbaurecht
  • Reallasten
  • Grundpfandrechte:
    • Hypothek
    • Grundschuld
    • Rentenschuld
  • Vorkaufsrecht

Kennzeichnend für die beschränkt dinglichen Rechte ist die Möglichkeit, ein Recht an eigener Sache zu bestellen, das z.B. bei den Grundstücksrechten durch die Vereinigung des beschränkt dinglichen Rechts mit dem Eigentum entsteht oder wenn der Eigentümer eines Grundstücks für sich selbst eine Grundschuld bestellt.

Beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken wirken gegenüber jedermann, der Berechtigte wird Inhaber eines absoluten Rechts. Bestehen mehrere beschränkt dingliche Rechte für das Grundstück, so ist ihr Rangverhältnis zueinander zu bestimmen. Fehlt eine Vereinbarung, so richtet sich der Rang nach der gesetzlichen Vorgabe des § 879 BGB.

Beschränkt dingliche Rechte sind als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren und damit deliktsrechtlich (Schadensersatz) geschützt (BGH 07.02.2012 - VI ZR 29/11).

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