JuraForum.de > Lexikon > B > Beschränkt dingliche Rechte
Belastung des Eigentums durch Nutzungs-, Verwertungs- oder Erwerbsrechte.
Die beschränkt dinglichen Rechte sind Teil des Sachenrechts. Auf Grund des Numerus Clausus der Sachenrechte sind sie abschließend wie folgt unterteilt:
Kennzeichnend für die beschränkt dinglichen Rechte ist die Möglichkeit, ein Recht an eigener Sache zu bestellen, das z.B. bei den Grundstücksrechten durch die Vereinigung des beschränkt dinglichen Rechts mit dem Eigentum entsteht oder wenn der Eigentümer eines Grundstücks für sich selbst eine Grundschuld bestellt.
Beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken wirken gegenüber jedermann, der Berechtigte wird Inhaber eines absoluten Rechts. Bestehen mehrere beschränkt dingliche Rechte für das Grundstück, so ist ihr Rangverhältnis zueinander zu bestimmen. Fehlt eine Vereinbarung, so richtet sich der Rang nach der gesetzlichen Vorgabe des § 879 BGB.
Je nach dem jeweiligen Recht in unterschiedlichen Paragrafen geregelt.
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