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Entscheidungsform der Gerichte.
Der Beschluss selbst ist gesetzlich nicht geregelt. Die Entscheidung des Gerichts, anstelle eines Urteils durch Beschluss zu entscheiden, wird in verschiedenen Gesetzen vorgeschrieben. Insbesondere wenn der Entscheidung keine mündliche Verhandlung vorausgeht, wird durch Beschluss entschieden.
Grundsätzlich unterliegen Beschlüsse keiner bestimmten Form im Sinne des § 313 ZPO für Urteile. Sie sind gemäß § 329 ZPO nur in den folgenden Fällen förmlich zuzustellen:
In den anderen Fällen kann der Beschluss grundsätzlich formlos mitgeteilt werden.
Nach einer mündlichen Verhandlung ergehende Beschlüsse sind gemäß § 329 ZPO zu verkünden. Die für die Urteilsverkündung geltenden Vorschriften sind insofern entsprechend anzuwenden.
Beschlüsse, die nicht zu verkünden sind, werden unmittelbar mit Erlass wirksam. Der Lauf einer Rechtsmittelfrist beginnt aber dennoch erst mit der Zustellung an die jeweilige Partei.
Die Vollstreckbarkeit von Beschlüssen wird nicht ausdrücklich festgestellt, sie ergibt sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 - 4b ZPO aus dem Gesetz.
Der Inhalt der Beschlüsse ist für das Gericht grundsätzlich nicht bindend. Etwas anderes gilt, wenn die Bindung ausdrücklich im Gesetz angeordnet ist (z.B. §§ 281, 506 ZPO). Daneben kann die Änderung von einem gesonderten Antrag abhängig sein.
Das Gesetz schreibt die Begründung von Beschlüssen nicht vor. Nach der Rechtsprechung sind jedoch zumindest anfechtbare Beschlüsse zu begründen.
Das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Beschlussverfahren ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde, in einigen Fällen auch die Rechtsbeschwerde oder die Nichtzulassungsbeschwerde (z.B. § 522 Abs. 3 ZPO). Daneben sind einige Beschlüsse nicht anfechtbar. Dies ist dann im Gesetz gesondert bezeichnet.
Anders als in der Zivilgerichtsbarkeit ist in der Arbeitsgerichtsbarkeit das Beschlussverfahren ein vom Urteilsverfahren unabhängiges Verfahren, die beiden Verfahrensarten schließen sich in ihrem Anwendungsbereich gegenseitig aus bzw. es handelt sich um gänzlich unterschiedliche Verfahrensarten.
§ 128 Abs. 4 ZPO
§ 329 ZPO
§ 2a ArbGG
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