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In Strafverfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht sieht die StPO in den §§ 417 ff StPO ein beschleunigtes Verfahren vor, wenn der Sachverhalt einfach und die Beweislage klar ist. Besonderheiten des Verfahren sind:
Beschleunigte Strafverfahren werden in der öffentlichen Diskussion immer wieder gefordert, obwohl die §§ 417 ff StPO solche bereits vorsehen. Die Strafgerichte gehen in der Praxis jedoch nur sehr zögerlich nach den §§ 417 ff StPO vor.
§§ 417 ff StPO
Nr. 146 RiStBV
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